Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Art. 18e Rückerstattung des Netznutzungsentgelts bei Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität

Absatz 1: Um zu wissen, wie viel Elektrizität für die Umwandlung aus dem Netz gezogen wird, muss die Umwandlungsanlage mit einem intelligenten Messsystem (Ausspeisung aus dem Stromnetz) ausgestattet sein. Auf dieser Grundlage können dann Herkunftsnachweise (HKN) für die aus dem Netz bezogene Elektrizitätsmenge erworben werden. Bei der Herstellung von Wasserstoff werden die Elektrizitäts-HKN in Wasserstoff-HKN umgewandelt. Bei der Rückverstromung werden neue Elektrizitäts-HKN ausgestellt. Auf diese Weise kann die in Wasserstoff umgewandelte Elektrizität nachverfolgt werden.

Absatz 2: Die Bestimmung konkretisiert die Voraussetzungen für eine Netzentgelt-Rückerstattung der Pilot- und Demonstrationsanlagen (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG). Die Grenze von 200 MW stellt die Gesamtsumme aller rückerstattungsberechtigten Anlagen in der Schweiz dar. Die Vergabe erfolgt nach dem «first come, first served»-Prinzip. Um als rückerstattungsberechtigte Anlage anerkannt zu werden, muss diese neuartige technische oder betriebliche Eigenschaften aufweisen (Abs. 3).

Absätze 4-5: Die Pilot- und Demonstrationsanlagen profitieren gemäss Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG nur von der Rückerstattungsregelung, sofern die Leistung aller rückerstattungsberechtigten Pilot- und Demonstrationsanlagen nicht höher als 200 MW ist. Das BFE als Bewilligungsbehörde für die Unterstützungsleistungen an die Pilot- und Demonstrationsprojekte (Art. 67 EnV) wird von den Netzbetreibern über die Rückerstattungsgesuche informiert und kann in der Folge die Gesamtleistung aller bisher rückerstattungsberechtigten Anlagen veröffentlichen.

Absatz 6 setzt die Befristung gemäss Artikel 14a Absatz 6 StromVG um. Dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechend wird eine maximale Dauer von 20 Jahren vorgesehen, was der üblichen Lebensdauer solcher Anlagen entspricht.

Art. 18f Übernahme der Kosten für die Messung der Elektrizitätsmengen der Anlagen

Absatz 1: Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe a StromVG, wonach der Bundesrat die Kosten für die Messungen, die zum Nachweis der Elektrizitätsmengen erforderlich sind, den Betreibern der Anlagen auferlegen kann.

Absatz 2: Sofern am gleichen Netzanschlusspunkt eine Erzeugungsanlage installiert ist, kann die Einspeisung auch aus dieser Quelle stammen, weshalb für den entsprechenden Elektrizitätsnachweis der Speicheranlage eine zusätzliche Messung erforderlich ist. In allen übrigen Fällen ist kein zusätzliches Messgerät für die Speicheranlage zu installieren. Sofern am gleichen Netzanschlusspunkt keine Erzeugungsanlage installiert ist, wird einstweilen im Sinne einer pragmatischen Lösung, unabhängig vom tatsächlichen Bezug am Netzanschlusspunkt, die gesamte aus dem Speicher zurückgespeiste Elektrizitätsmenge für die Rückerstattung berücksichtigt (also auch entsprechende Einspeisungen durch mobile Speicher).

Absatz 3: Für Anlagen nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe b und c StromVG ist eine separate Messung insbesondere dann notwendig, wenn hinter dem gleichen Netzanschlusspunkt eine Erzeugungsanlage installiert ist. Bei Anlagen nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG ist eine separate Messung zudem auch dann erforderlich, wenn nicht der gesamte Elektrizitätsbezug für die Umwandlung verwendet wird.

Art. 18g Richtlinien für die Rückerstattung des Netznutzungsentgelts

Absätze 1 und 2: Die Netzbetreiber haben die Richtlinien zusammen mit den betroffenen Kreisen zu erarbeiten. Dabei ist insbesondere an die Vertreter der Speicherbetreiber und die Vertreter der Betreiber von Umwandlungsanlagen zu denken (Swiss eMobility, aeesuisse). Des Weiteren haben die Netzbetreiber gemäss Artikel 27 Absatz 4 die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger zu konsultieren. In organisatorischer Hinsicht wird die Richtlinie insbesondere die Details zum Umsetzungsprozess vorzusehen haben, beispielsweise die Anmeldung der Anlagenbetreiber zwecks Rückerstattung