Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

(Formular), die Vorkehrungen des Netzbetreibers zur Erfassung der entsprechenden Elektrizitätsmengen (ggf. Einbau eines Messsystems) sowie gegebenenfalls formale Kriterien zu den Abrechnungsmodalitäten.

Art. 19 Effizienzvergleiche, Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife oder einzelner

Kostenkomponenten

Absatz 1: Nach wie vor kann die ElCom zur Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife Effizienzvergleiche durchführen. Dabei kann sie die Kosten vergleichbarer Netzbetreiber heranziehen. Neu darf sich die ElCom bei den Netznutzungskosten aber auch auf einzelne Kostenkomponenten eines effizienten Netzes, einer effizienten Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung oder eines effizienten Messwesens in der Grundversorgung beschränken.

Zur Absicherung der Sachgerechtigkeit etwaiger statistisch-ökonometrischer Effizienzvergleiche der gesamten Netzkosten sollen die betroffenen Kreise einbezogen werden, um die Besonderheiten besser zu erfassen. Die letztendliche Entscheidung über deren Verwendung liegt bei der ElCom.

Absatz 2: Der Vergleich hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen. Dies bedeutet v.a. auch, dass Unterschiede, die nicht durch einen effizienten Betrieb zu verantworten sind, zu berücksichtigen sind (bspw. erheblich unterschiedliche Netzstrukturen, unterschiedliche Qualitätsniveaus oder unterschiedliche Abschreibungsgrade der Anlagen). Im Gegensatz zum bisherigen Artikel 19 Absatz 1 wird aber nicht mehr gefordert, dass bei den Effizienzvergleichen internationale Vergleichswerte herangezogen werden, da sich das Regulierungssystem der Schweiz von anderen Regulierungssystemen unterscheidet. Dadurch erhöht sich die Anwendbarkeit dieser Regelung.

Absatz 3: Bei den Kostenprüfungen berücksichtigt die ElCom die Ergebnisse aus der Sunshine-Regulierung (Art. 22a StromVG und Art. 26d StromVV). Diese liefern ein erstes Indiz für allfällige Korrekturen.

Absatz 4: Mit Artikel 4f und 18b zu Deckungsdifferenzen wurde der bisherige Artikel 19 Absatz 2 obsolet. Korrekturen eines ungerechtfertigten Gewinns aus überhöhten Netznutzungs-, Elektrizitäts- bzw. Messtarifen erfolgen über die Deckungsdifferenzen. Hierdurch werden die Kosten, die sich aufgrund des Vergleichs als überhöht erweisen, durch Senkung der betreffenden Tarife kompensiert. Dieser Ausgleich soll innerhalb eines Tarifjahres erfolgen.

Art. 19a Netzdienliche Flexibilität und bestehende Flexibilität

Der Verteilnetzbetreiber kann die Flexibilität eines Flexibilitätsinhabers nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie netzdienlich genutzt wird. In diesem Zusammenhang können Verteilnetzbetreiber den Anspruch auf Nutzung von neuer Flexibilität (Art. 17c Abs. 2 StromVG i. V. m. Art. 19b StromVV), auf Nutzung von bestehender Flexibilität (Art. 17c Abs. 2 und 3 StromVG i. V. m. Art. 19c StromVV) und in bestimmten Situationen auf garantierten Nutzungen von Flexibilität (Art. 17c Abs. 4 und 5 StromVG

i. V. m. Art. 19d StromVV) geltend machen.

Um Zugriff auf die Flexibilität zu haben, muss der Verteilnetzbetreiber eine Massnahme rechtfertigen können, die darauf abzielt, angespannte lokale Netzsituationen, d. h. auf der Ebene seines Verteilnetzes (im Gegensatz z. B. zum Transportnetz), zu entlasten und einen wirtschaftlich ineffizienten Netzausbau zu vermeiden, zu begrenzen oder aufzuschieben. Beispiele dafür sind das Ausserbetriebsetzen oder die Reduktion der Leistung von dezentralisierten Erzeugungsanlagen, um hohe Einspeisungsspitzen zu vermeiden, die netzdienliche Nutzung von Speichersystemen oder die kontrollierte Verlagerung des Verbrauchs durch den Verteilnetzbetreiber (loadshifting). Die Flexibilitätsnutzung zur Optimierung der Energieverteilung wird hingegen nicht als netzdienlich erachtet.

Absatz 2

Artikel 17c Absatz 3 StromVG sieht ein spezifisches Opt-out-System für sogenannte «bestehende» Flexibilitäten vor. Dieses Vorrecht ermöglicht es dem Verteilnetzbetreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten