Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 34 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV)

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem revidierten ISG am 1. Januar 2025 in Kraft.

3 Änderung anderer Erlasse

1. Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Depar-

tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Art. 15a Abs. 2 Bst. f OV-VBS

Da in Artikel 7 dieser Verordnung die Aufgaben des Computer Emergency Response Teams (CERT) des BACS näher umschreiben werden, wird der bisherige Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe f OV-VBS entsprechend gekürzt, damit keine Doppelspurigkeit besteht.

Art. 15a Abs. 2 Bst. h OV-VBS

In Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe h OV-VBS wird neu aufgeführt, dass das BACS die Schweiz zur technischen Analyse von Cyberbedrohungen und zur Bewältigung von Cybervorfällen in internationalen Gremien vertritt. Diese Nennung ist wichtig, da Cybervorfälle und Cyberbedrohungen internationale Phänomene sind. Angreifer benutzen die gleichen Technologien und Methoden in vielen Ländern gleichzeitig. Der nationale und internationale Austausch zwischen Fachstellen ist deshalb für den Schutz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen unerlässlich. Das BACS tauscht diesbezügliche aktiv Informationen mit inländischen und internationalen Stellen aus, die ähnliche Aufgaben wie das BACS wahrnehmen. Dieser Informationsaustausch dient dazu, relevante Erkenntnisse und Daten über aktuelle Bedrohungen zu teilen und gemeinsame Massnahmen zur Bewältigung von Cybervorfällen und Cyberbedrohungen zu koordinieren. Damit hat das BACS mit seinem CERT im Verhältnis zu den EU-Staaten den Stellenrang eines nationalen «Computer Security Incident Response Teams (CSIRT)», wie es die NIS-2-Richtlinie der EU für alle EU-Mitgliedstaaten vorschreibt.37 Darüber hinaus vertritt das BACS die Schweiz in internationalen Fachgremien, die sich mit der technischen Analyse von Cybervorfällen und Cyberbedrohungen sowie mit der technischen Vorfallbewältigung befassen. Das bedeutet, dass das BACS an internationalen Foren und Arbeitsgruppen teilnimmt, um sein Fachwissen und seine Erfahrung im Bereich der Cybersicherheit einzubringen und von den Erkenntnissen anderer Länder zu profitieren. Durch den Austausch von Informationen und die Teilnahme an internationalen Fachgremien trägt das BACS dazu bei, dass die Schweiz auf dem neuesten Stand der Entwicklungen im Bereich der Cybersicherheit bleibt und von Best Practices aus anderen Ländern profitiert. Dies stärkt die

37 Richtlinie (EU) 2022/2555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 über Massnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie). 33/34