Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 34 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV)

− Die Vertretungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Hochschulen bringen verschiedene Fachkenntnisse und Perspektiven ein. Die Wirtschaft ist oft ein Hauptziel von Cybervorfällen und Cyberbedrohungen und kann wertvolle Einblicke in diese bieten. Die Gesellschaft repräsentiert die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die digitale Sicherheit und das Funktionieren kritischer Infrastrukturen. Die Hochschulen können ihre Expertise in Forschung und Innovation im Bereich der Cybersicherheit einbringen.

Insgesamt ermöglicht diese breite Zusammensetzung des StA NCS eine umfassende Betrachtung verschiedener Aspekte der Cybersicherheit und fördert eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren auf nationaler Ebene. Dies trägt zu einer effizienten Umsetzung der NCS und einem besseren Schutz der

Schweiz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen bei.

Absatz 2 und 3: Wahl der Mitglieder des StA NCS sowie der vorsitzenden Person

durch den Bundesrat

Der Bundesrat bestimmt im Rhythmus von fünf Jahren die Mitglieder des StA NCS, mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Kantone, welche durch die Konferenz der Kantonsregierungen ausgewählt werden. Die regelmässige Ernennung von Mitgliedern im Rhythmus von fünf Jahren ermöglicht dem Bundesrat, sicherzustellen, dass der StA NCS mit aktuellen und kompetenten Vertretungen besetzt ist, die über das erforderliche Fachwissen und die notwendigen Fähigkeiten verfügen, um die NCS effektiv umzusetzen. Dies trägt zur Aktualität und Relevanz des Ausschusses bei. Die Ernennung der vorsitzenden Person aus den Vertretungen der Wirtschaft, der Gesellschaft oder der Hochschulen unterstreicht die Bedeutung einer ausgewogenen Führung des Ausschusses. So kann die vorsitzende Person eine breite Perspektive einbringen und sicherstellen, dass die Interessen verschiedener Sektoren angemessen berücksichtigt werden. Insgesamt ermöglicht diese Struktur eine kontinuierliche Anpassung an neue Entwicklungen im Bereich der Cybersicherheit und fördert eine ausgewogene Beteiligung verschiedener Interessengruppen an der Umsetzung der NCS. Dies trägt zu einer effizienten Umsetzung der NCS und einem besseren Schutz der Schweiz vor Cybervorfällen und Cyberbedrohungen bei.

Art. 5 Aufgaben des StA NCS

Die in Artikel 5 gemachte Auflistung der Aufgaben des StA NCS sind auf eine effektive Umsetzung und Überwachung der NCS ausgerichtet und beinhaltet was folgt:

− Bst. a: Die regelmässige Überprüfung der NCS im Mindestrhythmus von fünf Jahren ermöglicht es dem Ausschuss, sicherzustellen, dass die Strategie an aktuelle Entwicklungen und Bedrohungen angepasst und dementsprechend weiterentwickelt wird. Im Bedarfsfall werden seitens des Ausschusses konkrete Empfehlungen oder Pläne gemacht, die darauf abzielen, die bestehende NCS anzupassen.