Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 34 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV)

Absatz 1: Registrierung für die Teilnahme am Informationsaustausch

Interessierte Organisationen und Behörden müssen sich für die Teilnahme am Informationsaustausch registrieren und jeweils allfällige Änderungen der registrierten Angaben unverzüglich dem BACS melden.

Absatz 2: Zu registrierende Angaben

Die Registrierung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

− Firma, Name oder Bezeichnung und Adresse der Behörde oder Organisation (Bst. a): Damit die Behörden und Organisationen ordentlich identifiziert werden können, müssen sie anlässlich der Registrierung ihre Firma, ihren Namen oder ihre Bezeichnung und ihre Adresse mit folgenden Angaben angeben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsname.

− Kontaktangaben der gemeldeten Person (Bst. b): Die Registrierung der Behörden oder Organisationen muss mindestens den Vornamen und den Familiennamen einer Kontaktperson enthalten. Des Weiteren ist die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse und die Funktion der gemeldeten Person für das BACS anzugeben. Es können mehrere Kontaktpersonen registriert werden.

Einhergehend mit der Registrierung werden die Behörde oder Organisation über die Vorgaben für die Teilnahme am Informationsaustausch gemäss Art. 15 dieser Verordnung informiert, und ein Abschluss der Registrierung ist nur möglich, wenn die Kenntnisnahme der Vorgaben aktiv bestätigt wird.

Selbst für meldepflichtige Behörden und Organisationen ist die Registrierung für die Teilnahme am Informationsaustausch nicht zwingend. Eine frühzeitige Registrierung bedeutet für die Meldepflichtigen aber eine Zeitersparnis im Falle eines meldepflichtigen Cyberangriffs.

Art. 14 Dienstleister

Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 73a Abs. 1 und 2 Bst. e sowie Art. 74 Abs. 1 und 2 Bst. a ISG.

Absatz 1: Anmeldung

Um die Sicherheit und Integrität der kritischen Infrastrukturen in der Schweiz zu gewährleisten, haben die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen gemäss Absatz 1 die Möglichkeit, ihre Dienstleister für die Cybersicherheit beim BACS zu melden, damit diese am Informationsaustausch teilnehmen können.

Absatz 2: Zu registrierende Angaben

Allfällig gemeldete Dienstleister von Betreiberinnen von kritischen Infrastrukturen müssen sich gemäss Absatz 2 unter Angabe ihrer Firma oder dem Namen sowie