Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 34 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV)

− Bst. b: Die Festlegung von Prioritäten und Zeitplänen für die Umsetzung der Massnahmen stellen einen effektiven Einsatz der Ressourcen und die Erreichung der Ziele der Strategie sicher.

− Bst. c: Die laufende Beurteilung des Fortschritts bei der Umsetzung der Massnahmen ermöglicht es dem Ausschuss, Engpässe oder Probleme frühzeitig zu erkennen, entsprechend zu reagieren und den Bundesrat und die Kantone über Verzögerungen zu informieren.

− Bst. d: Die Formulierung von Vorschlägen für ergänzende Massnahmen zuhanden des Bundesrates trägt dazu bei, dass Hindernisse schnell beseitigt werden können.

− Bst. e: Der jährliche Bericht über die Umsetzung der NCS stellt Transparenz sicher und ermöglicht es allen relevanten Akteuren, den Fortschritt zu verfolgen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.

3. Abschnitt: Aufgaben des BACS

Art. 6 Halterabfragen

Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 73a Abs. 1 und 2 Bst. a sowie Art. 74 Abs. 1 und 2 Bst. a ISG.

Die Aufgabe des BACS betreffend die Warnung der Öffentlichkeit wurde bis Ende 2023 in Art. 12 Abs. 1 Bst. h der aufgehobenen CyRV geregelt und ist seit dem 1. Januar 2024 in Art. 15a Abs. 2 Bst. d und e OV-VBS aufgeführt.

Seit 2010 wird MELANI (Melde- und Analysestelle Informationssicherung), welche im Jahr 2020 vom NCSC und schliesslich seit Anfang dieses Jahres durch das BACS abgelöst wurde, vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als «eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle» gemäss Art. 15 Abs. 3 VID11 betrachtet.12 Da das BACS aber keine strafrechtlichen Kompetenzen oder Aufgaben hat, ist es nur indirekt mit der Cyberkriminalität befasst. Um die Zuständigkeit des BACS für die Abfrage von Kontaktangaben der Halter von Domain-Namen bei der Registerbetreiberin klarzustellen, wird diese Befugnis ausdrücklich in Artikel 6 erwähnt (vgl. diesbezüglich Art. 28e Bst. b FMG und Art. 7 ff. VID).13 Die Möglichkeit, Kontaktangaben von Haltern von Domain-Namen abzufragen, ermöglicht es dem BACS, beispielsweise im Falle von akuten Cyberbedrohungen oder Cyberangriffen schnell und gezielt potenziell betroffene Parteien zu warnen und sie gegebenenfalls

11 Verordnung vom 5. November 2014 über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2).

12 Siehe hierzu die Webseite des BAKOM «Bekämpfung der Internetkriminalität» (zuletzt besucht 29. März 2024).

13 Das BAKOM hat der Stiftung SWITCH die Zuteilung bzw. Verwaltung der .ch-Domain-Namen übertragen (vgl. Art. 28a Abs. 1 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10] und Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 VID vom 5. November 2014), die SWITCH in einer RDDS-Datenbank (WHOIS) verwaltet. Das BACS hat eine Vereinbarung mit SWITCH abgeschlossen, die die Bekanntgabe der Domainhalter in der RDDS-Datenbank (WHOIS) im Abrufverfahren über den RDAP-Zugang regelt. 10/34