Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 34 Seiten
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Erläuterungen zur Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV)
diesen Vorschriften gehören auch Cybersicherheitsanforderungen für gewisse Funkanlagen gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. d, e und f der Verordnung vom 25. November 201519 über Fernmeldeanlagen (FAV)20.
Da sich die Ziele des BACS und des BAKOM diesbezüglich überschneiden, ist die koordinierte Offenlegung nach Absatz 1 nicht durchführbar, wenn das BAKOM vor dem BACS anlässlich einer Kontrolle eines Wirtschaftsakteurs eine Nichteinhaltung der Cybersicherheitsanforderungen bei einer Funkanlage entdeckt. Der Wirtschaftsakteur hat im Verfahren der Marktkontrolle nach der Prüfung des BAKOM bereits vor dem ausländischen Fabrikanten Kenntnis, dass eine Schwachstelle bei den betroffenen Anlagen vorhanden ist. Es bedarf deshalb eines Koordinationsmechanismus, um die Verfahren des BAKOM und des BACS abzustimmen. Das BAKOM informiert entsprechend das BACS über Schwachstellen, welches gegebenenfalls die koordinierte Offenlegung der Schwachstellen nach Abs. 1 durchführt.
Absatz 7: Information des BAKOM
Das BAKOM benötigt umgehend die Informationen über die vom BACS entdeckten Schwachstellen in Fernmeldeanlagen. So kann einerseits sichergestellt werden, dass das BAKOM nicht gleichzeitig mit der koordinierten Offenlegung des BACS ein Verfahren eröffnet und andererseits wird es dem BAKOM mit diesen Informationen möglich sein, das weitere Vorgehen in einem bereits laufenden Verfahren im Rahmen seiner Marktaufsicht gegen einen Schweizer Hersteller oder einen Importeur zu bestimmen (siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen zu Absatz 6).
Hat der vom BACS informierte Hersteller die Schwachstelle innert Frist beheben können, kann das BAKOM anschliessend prüfen, ob die Anpassungen des Herstellers auch bei den auf dem Markt erhältlichen Anlagen gemacht worden sind. Sollte die Schwachstelle nicht behoben worden sein, kann das BAKOM im Verfahren gegen den Importeur entsprechende Massnahmen verfügen.
Art. 10 Unterstützung von Behörden
Diese Bestimmung stützt sich auf Art. 73a Abs. 2 Bst. c ISG.
Das BACS unterstützt als Kompetenzzentrum des Bundes für Cybersicherheit die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Entwicklung, Umsetzung und Prüfung von Standards und Regulierungen in Bezug auf die Cybersicherheit namentlich wie folgt:
19 SR 784.101.2
20 Die betroffenen Funkanlagen dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde. Sie müssen Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen. Sie müssen überdies bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug unterstützen. 16/34