Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/35: Erlass der Cybersicherheitsverordnung (CSV) · 34 Seiten

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Erläuterungen zur Verordnung über die Cybersicherheit (Cybersicherheitsverordnung, CSV)

Cyberangriffe ausgelöste Funktionsstörungen nur geringe Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung, die Sicherheit, das Wohlergehen der Bevölkerung oder das Funktionieren der Wirtschaft haben.

Allgemeines:

Sind Behörden oder Organisationen in mehreren Bereichen nach Art. 74b ISG meldepflichtig, so führt die Ausnahme in einem Bereich nicht dazu, dass sie von der Meldepflicht ausgenommen werden, sofern sie in einem oder mehreren anderen Bereichen noch meldepflichtig sind.

Es gilt auch zu beachten, dass es meldepflichtige Behörden und Organisationen gibt, für die keine Ausnahmen von der Meldepflicht gemäss den nachfolgend erläuterten Absätzen 1 und 2 bestehen. Zu diesen gehören:

− Organisationen, die Leistungen zur Absicherung gegen die Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Hilflosigkeit erbringen (Art. 74b Abs. 1 Bst. i ISG);

− die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Art. 74b Abs. 1 Bst. j ISG); und

− Nachrichtenagenturen von nationaler Bedeutung (Art. 74b Abs. 1 Bst. k ISG).

Absatz 1: Spezifische Schwellenwerte

Es wurde darauf verzichtet, bereits auf Gesetzesstufe bereichsspezifische Ausnahmen zu definieren, damit der Bundesrat die Möglichkeit hat, auf Verordnungsstufe die festgelegten Schwellenwerte aufgrund von neuen Entwicklungen zeitnah anzupassen. Die Schwellenwerte wurden soweit möglich gemäss den spezifischen Herausforderungen des jeweiligen Bereichs definiert.

Bst. a: Stellen nach Artikel 74b Absatz 1 Buchstaben b und c ISG

Unter «Stellen nach Art. 74b Abs. 1 Bst. b und c ISG» versteht man:

− Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden sowie interkantonale, kantonale und interkommunale Organisationen (Art. 74b Abs. 1 Bst. b ISG), die für weniger als 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner, gemessen an der ständigen Wohnbevölkerung, zuständig sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen. Die in der Regel kleinen bis sehr kleinen Verwaltungen dieser Gemeinden sollen durch eine Meldepflicht nicht zusätzlich belastet werden. Der Schwellenwert von 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern der ständigen Wohnbevölkerung führt dazu, dass fast 40% der Gemeinden von der Meldepflicht ausgenommen sind. Davon wären gesamthaft rund 430'000 Einwohnerinnen und Einwohner betroffen.

− Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Abwasseraufbereitung und Abfallentsorgung, deren Tätigkeiten sich auf eine Gemeinde oder Organisation beschränkt, die für weniger als