Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten
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Tabelle 2, Kompetenz «Die Kommunikationsabläufe und -inhalte bei einem Notfall vorsorglich organisieren»
Die Kompetenz wird durch die Integration des Begriffs «Störfall» weiter präzisiert.
Tabelle 3, Empfohlene Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs, N 2
Mit einer Erhöhung der Ausbildungseinheiten um 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten wird der N 2 Funktion Rechnung getragen und sichergestellt, dass ein höheres Fachwissen gegenüber den anderen Anwendungsbereichen im Notfall gewährleistet ist. Mit der Erhöhung der Anzahl an Unterrichtseinheiten wird zudem eine stufengerechte Ausbildung als Einsatzleiter sichergestellt.
Tabelle 3, Empfohlene Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs, N 3
Als Verantwortlicher für die Ausbildung von Einsatzkräften reichen 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nicht aus. Um der Ausbildungsfunktion gerecht zu werden, muss das vorhandene Fachwissen höher sein als bei den auszubildenden Stufen (N 4–N 6). Die Unterrichtseinheiten werden somit um 8 erhöht.
Tabelle 3, Empfohlene Unterrichtseinheiten eines Lehrgangs, N 4
Da bei den Einsatzkräften das vorhandene Fachwissen nicht demjenigen des N 2 entsprechen muss, wird die Anzahl Unterrichtseinheiten um 8 reduziert. Auch mit der geringeren Anzahl an Unterrichtseinheiten kann eine stufengerechte Ausbildung als spezialisierte Einsatzkraft Strahlenschutz sichergestellt werden.
Tabelle 3 und 4, Anwendungsbereich N 5 Einsatzkräfte, Aufzählung
Der Anwendungsbereich N 5 bezieht sich auf die Einsatzkräfte, die bei Bedarf zur Unterstützung des Anwendungsbereichs N 4 herangezogen werden können. Die verantwortlichen Stellen (siehe Tabelle 5 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung) müssen eigenständig festlegen, für welche Berufsgruppen Strahlenschutzinhalte in die reguläre Ausbildung aufzunehmen sind. Es ist nicht erforderlich, dass alle Personen einer Berufsgruppe eine Strahlenschutzausbildung erhalten; vielmehr müssen die verantwortlichen Stellen bestimmen, wie viele Personen einer Berufsgruppe sinnvollerweise eine solche Ausbildung durchlaufen sollen. Die übrigen Personen dieser Berufsgruppen erhalten eine Instruktion gemäss Anwendungsbereich N 6 im Fall eines Stör- oder Notfalls. Der genaue Umfang ist in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung nicht festgelegt und kann je nach Berufsgruppe bei der Dauer und bestimmten Inhalten variieren und durch die verantwortlichen Stellen definiert werden. Die Ergänzung der Aufzählungen soll die Umsetzung dieser Ausbildung und die Instruktion des Anwendungsbereichs N 5 verdeutlichen.
Tabelle 4, Anwendungsbereich N 6, Erklärung Bst. a
Zur besseren Verständlichkeit wurde die Erklärung aus Tabelle 1 hier ebenfalls aufgenommen.
Tabelle 4, Anwendungsbereich N 6, Erklärung Bst. b
Zur besseren Verständlichkeit wurde die Erklärung um weitere Informationen ergänzt.
Tabelle 4, Anwendungsbereich N 1
Die Anpassung der Ausbildungsinhalte an die zu erlangenden Kompetenzen und erlaubten Tätigkeiten stellt sicher, dass die Absolventinnen und Absolventen sowohl die erforderlichen Fähigkeiten als auch das notwendige Wissen erwerben, um ihre Aufgaben erfolgreich zu bewältigen. Die Anpassungen ermöglichen eine zielgerichtete Ausrichtung der Ausbildung. Insbesondere bei den Themen Strahlenphysik und Strahlungsmessung werden die Taxonomiepunkte abgesenkt. Die Themen «Verhalten und Kommunikation bei Störfällen und Notfällen» werden höher gewichtet.
Tabelle 4, Anwendungsbereich N 6
Die Anpassung der Instruktionsinhalte stellt sicher, dass die Instruktion im Notfall umsetzbar ist und die verpflichteten Personen ausreichende Kenntnisse erwerben, um ihre originären Aufgaben sicher wahrnehmen zu können. Einige bereits festgelegte Inhalte der Instruktion sind für die Durchführung