Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten
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2.2.3 Anhang 2: Tätigkeiten im Bereich medizinische Berufe (ausser Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte) und Handel in der Medizin Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 4
Die Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen mithilfe von durchleuchtungsgestützten Anlagen ist ausschliesslich für Berufsgruppen mit entsprechender Ausbildung gestattet. Hierzu zählen Fachärztinnen und Fachärzte im Anwendungsbereich MA 5 sowie diplomierte Radiologiefachpersonen HF/FH (MP 4, 5 und 6). Bislang waren die erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereiches MP 4 im Zusammenhang mit der Anwendung von durchleuchtungsgestützten Anlagen am Menschen auf den mittleren und niedrigen Dosisbereich beschränkt. Um eine praxisnähere Umsetzung bei der Anwendung von durchleuchtungsgestützten Anlagen am Menschen zu ermöglichen, wird diese Einschränkung in den erlaubten Tätigkeiten in Tabelle 1 aufgehoben. Die vorliegende Änderung wirkt sich auch auf die Anwendungsbereiche MP 5 und 6 aus, welche auf MP 4 verweisen.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 7
Mit dem Erhalt des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses EFZ als Medizinische Praxisassistentin/Praxisassistent (MPA) ist der Nachweis der notwendigen Ausbildung im Strahlenschutz für Untersuchungen im Niedrigdosisbereich erbracht. In den erlaubten Tätigkeiten wird neu die Bedienung der DXA-Anlage im Niedrigdosisbereich explizit erwähnt. Ausgenommen sind alle DVT- CT-, QCT1,
pQCT2-Untersuchungen.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 8
Die Änderungen der erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereichs MP 8 Medizinische Praxisassistentin/Praxisassistent (MPA) mit Zusatzausbildung «Erweiterte konventionelle Aufnahmetechniken» sind analog zu den entsprechenden Änderungen in der Tabelle 1 des Anhangs 2, Erlaubte Tätigkeiten, MP 7.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 9
Übriges medizinisches Personal mit abgeschlossener medizinischer Grundausbildung (mindestens EFZ) kann durch den Besuch der Strahlenschutzausbildung MP 9 die notwendigen Kompetenzen im Strahlenschutz für die Bedienung von Röntgenanlagen für die humanmedizinische Diagnostik im Niedrigdosisbereich erwerben. Die Änderungen der erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereichs MP 9 sind analog zu den entsprechenden Änderungen in der Tabelle 1 des Anhangs 2, Erlaubte Tätigkeiten, MP 7.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 10 und MP 11
Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.
Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 12 und MP 13
Zur Präzisierung werden die Anwendungsbereiche mit der Berufsgruppe «Prophylaxeassistentin oder -assistent SSO» erweitert.
Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 14
Medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten (MP 7) sowie medizinisches Personal mit Strahlenschutz-Ausbildung im Niedrigdosisbereich (MP 9) haben die Möglichkeit, in medizinischen Praxen zu arbeiten, in denen DVT-Anlagen verwendet werden. Um diesen Berufsgruppen die Bedienung dieser Anlagen zu ermöglichen, wurden sie in den Anwendungsbereich MP 14 aufgenommen. Da diese Berufsgruppen bereits eine umfangreiche Strahlenschutzausbildung absolviert haben und keine OPT-Aufnahmen durchführen werden, ist für sie keine zusätzliche OPT-Ausbildung erforderlich. Daher müssen die erlaubten Tätigkeiten (OPT und Fernröntgen) entsprechend angepasst
1quantitative Computertomografie
2periphere quantitative Computertomografie