Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten

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Tabelle 2, Kompetenz «Qualitätskontrollen von medizinischen Anlagen bzw. Radiopharmazeutika durchführen»

Der überwiegende Teil der Anwendungsbereiche in Anhang 2 hat keinen Umgang mit Radiopharmazeutika. Um die in der Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen deutlicher darzustellen wird diese Kompetenz neu aufgeteilt in «Qualitätskontrollen von medizinischen Anlagen durchführen» und «Qualitätskontrollen von Radiopharmazeutika durchführen».

Tabelle 2, Kompetenzen, Anwendungsbereiche MP 15A und MP 19

Aufgrund der Einführung dieser zwei Anwendungsbereiche in der Tabelle 1 des Anhangs 2 werden die dazu erforderlichen Kompetenzen in Tabelle 2 aufgeführt.

Tabelle 3, Aus- und Fortbildungsumfang, Anwendungsbereich MP 15A

Um die erforderlichen Kompetenzen und die entsprechenden Ausbildungsinhalte umfassend abdecken zu können, wird die Ausbildung auf 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten festgelegt.

Bisher wurde für beruflich strahlenexponierte Personen im OP-Bereich ein Fortbildungsumfang von 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten empfohlen. Daher wird auch für diesen Anwendungsbereich ein Umfang von 8 Unterrichtseinheiten festgelegt.

Tabelle 3, Aus- und Fortbildungsumfang, Anwendungsbereich MP 19

Da die Dauer der Zusatzausbildung für die ausgeführten Tätigkeiten als unverhältnismässig erscheint, wird die notwendige Ausbildung auf 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten reduziert.

Die bisher notwendige Zusatzausbildung «I 1» erforderte eine Fortbildung, die anerkennungspflichtig war, mit einem Umfang von 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Diese Anforderung wurde als zu hoch für den Anwendungsbereich MP 19 betrachtet, da das potenzielle Risiko als geringer eingestuft wurde. Infolgedessen wurde der Umfang der Fortbildung für die neu eingeführte Ausbildung auf 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten reduziert und es besteht keine Anerkennungspflicht mehr.

Tabelle 3 Aufzählung Bst. h und i

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es nur wenig Betriebe gibt, die innerhalb von 6 Monaten rund 30 testierte Orthopantomografien (OPT) und 20 Fernröntgen-Untersuchungen sowie 20 DVT-Untersuchungen anfertigen. Aus diesem Grund wird der Zeitrahmen auf 12 Monate verlängert.

Tabelle 3 Aufzählung Bst. l

Für medizinische Praxisassistentinnen und medizinische Praxisassistenten (MP 7) sowie medizinisches Personal mit Strahlenschutz-Ausbildung im Niedrigdosisbereich (MP 9) ist nach Anhang 2, Tabelle 3 ein Fortbildungsumfang von 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgeschrieben. Dieser Umfang erscheint jedoch unverhältnismässig, wenn diese Personen ausschliesslich die DXA-Anlage bedienen. Deshalb wird der Fortbildungsumfang für Tätigkeiten ausschliesslich an der DXA-Anlage um 4 Unterrichtseinheiten reduziert. Die Aufzählung Bst. l regelt die Ausnahmen vom Fortbildungsumfang.

Tabelle 4 Anwendungsbereich MP 11, MP 12, MP 13 und MP 14

Die Ausbildungsinhalte «Grenz- und Richtwerte» sowie für die «Richtlinien, Reglemente, Empfehlungen, Normen und Wegleitungen» werden in Taxonomiepunkten heruntergestuft. Dies erfolgt, da die genannten Anwendungsbereiche dieser Themen nicht in eigener Verantwortung umgesetzt werden müssen.

Tabelle 4, Aus- und Fortbildungsinhalte, Anwendungsbereiche MP 15A und MP 19

Aufgrund der Einführung dieser zwei neuen Anwendungsbereiche werden die erforderlichen Aus- und Fortbildungsinhalte in der Tabelle 4 aufgeführt.