Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten
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Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten N 2
Um den Anwendungsbereich N 5 ausbilden zu können, muss der Anwendungsbereich N 2 die Möglichkeit haben, Übungen mit geschlossenen Quellen vorzubereiten und durchzuführen. Um dies zu ermöglichen, werden die erlaubten Tätigkeiten entsprechend ergänzt.
Tabelle 2, Anwendungsbereich N 6, Erklärung Bst. a
Zur besseren Verständlichkeit wird die Erklärung um weitere Informationen ergänzt.
Tabelle 2, Kompetenzen Anwendungsbereich N 1, N 2, N 3, N 4, N 5 und N 6
Um zielgruppengerechte Ausbildungen zu ermöglichen, werden die Kompetenzen entsprechend den erlaubten Tätigkeiten angepasst.
Tabelle 2, Kompetenz «Die Einhaltung der Grenzwerte/Richtwerte sicherstellen»
Die alleinige Fokussierung auf die Einhaltung der Grenzwerte reicht nicht aus, um im Notfall einen optimalen Strahlenschutz zu gewährleisten. Die Anwendung von Richtwerten ermöglicht die Umsetzung des Vorsorgeprinzips im Strahlenschutz. Deshalb wird die Kompetenz «Die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellen» mit Richtwerten ergänzt.
Tabelle 2, Kompetenzen «Beherrschen der Grundsätze beim Umgang mit Verletzten und insbesondere der Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzen (MANV) nach radioaktivem Stör- oder Notfall», «Die Kommunikationsabläufe und -inhalte bei einem Stör- oder Notfall vorsorglich organisieren» sowie «Massnahmen zur Stör- und Notfallvorsorge festlegen und umsetzen»
Durch die Tätigkeiten der Anwendungsbereiche müssen die Kompetenzen nicht nur im Störfall, sondern auch im Notfall vorhanden sein. Die Kompetenzen werden daher um den Begriff «Notfall» ergänzt.
Tabelle 2, Kompetenz «Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV oder nach den in der Notfall-Expositionssituation durch den Bundesrat festgelegten Werten»
In einer Notfall-Expositionssituation können die Freimesskriterien von Art. 83 und 106 StSV abweichen, um der Notfallsituation Rechnung zu tragen und die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt trotzdem zu schützen. Der Bundesrat ist befugt, in einer Notfallsituation die Freimesskriterien anzupassen, um die spezifischen Gegebenheiten und Risiken zu berücksichtigen. Die Kompetenz «Material oder Bereiche gesetzeskonform freimessen nach Art. 83 und 106 StSV» wird um den Zusatz «oder nach den in der Notfall-Expositionssituation durch den Bundesrat festgelegten Werten» ergänzt, um im Falle eines Notfalls die Sicherheit weiterhin gewährleisten zu können.
Tabelle 2, Kompetenz «Die Administration der beruflich strahlenexponierten Personen und Einsatzkräfte organisieren, die individuelle Dosimetrie der beruflich Strahlenexponierten Personen und Einsatzkräfte analysieren und gegebenenfalls notwendige Massnahmen treffen»
Einsatzkräfte sind keine beruflich strahlenexponierten Personen und tragen daher in der Regel keine Dosimeter. Da Einsatzkräfte im Einsatz jedoch exponiert werden können, müssen die Administration, die Analyse und gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen im Zusammenhang mit der Dosimetrie dieser Einsatzkräfte organisiert und geregelt werden. Deshalb wird die Kompetenz um «Einsatzkräfte» ergänzt.
Tabelle 2, Kompetenz «Elektronische Hilfsmittel kennen (z.B. elektronische Lagedarstellung ELD)»
Im Fall eines Störfalls oder Notfalls wird auf elektronische Hilfsmittel der Nationalen Alarmzentrale NAZ zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang ist es für den Anwendungsbereiche N 1 bis N 5 relevant, die erforderliche Kompetenz im Umgang mit diesen Hilfsmitteln zu erlangen.