Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten

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wird um weitere Angaben ergänzt. Bei Buchstabe d wird auf den Heimatort (bei Ausländerinnen und Ausländern: Nationalität und Geburtsort) verzichtet, da in der Sachverständigendatenbank nach Artikel 179 StSV des BAG keine dieser Angaben der Absolventinnen und Absolventen der Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz erfasst wird. Absatz 1 wird weiter um die Bezeichnung der Aus- und Fortbildungsanbieterin oder des Aus- oder Fortbildungsanbieters (Bst. f) und um die Anzahl der Unterrichtseinheiten des Fortbildungslehrgangs ergänzt (Bst. g).

Ausweise einer anerkannten Fortbildung benötigen, wie bei den anerkannten Ausbildungen, eine Aufbewahrungsfrist. Aus diesem Grund wurde in Absatz 2 die Pflicht zur Aufbewahrung der Daten aus Absatz 1 auch auf die Fortbildungsinstitute ausgeweitet.

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der Anerkennungsbehörden (Abs. 2)

Da nicht unbedingt bei jeder Ausbildung zu einer Exposition und einer Dosisakkumulation kommt, ist es nicht notwendig, dass die Anerkennungsbehörde die zulässige Strahlendosis für jeden Kurs festlegt. Daher wird eine Kann-Formulierung eingeführt.

Art. 15 Übergangsbestimmungen (Abs. 1 und 2)

Die Anpassungen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung erfordern eine Überarbeitung des Ausbildungsprogramms bzw. eine Aktualisierung der bestehenden Lehrpläne und Unterrichtsmaterialien. Um den Ausbildungsstätten die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, wurde der bestehende Art. 14 Abs. 1 angepasst und die Ausbildungsstätten werden dazu angehalten, der zuständigen Anerkennungsbehörde die angepassten Unterlagen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. Bereits anerkannte Ausbildungen bleiben anerkannt.

Absatz 2 stellt klar, dass die nach bisherigem Recht erworbenen einzelnen Aus- und Fortbildungsabschlüsse im Strahlenschutz ihre Gültigkeit behalten.