Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten
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Anhand der Erfahrungen der letzten Jahre werden Anpassungen an den Notfallausbildungen N 1–N 4 vorgenommen. Der Anwendungsbereich N 1 wird adressatengerechter gestaltet, indem die Kompetenzen und Ausbildungsinhalte an den Tätigkeiten angeglichen werden, die im Falle eines Notfalls oder Störfalls wahrgenommen werden. Die Unterrichtseinheiten der N 2–N 4 Ausbildungen werden angepasst, um den Funktionen besser gerecht zu werden.
1.3 Auswirkungen
Bund und Kantone
Die Umsetzung der neuen Bestimmungen erfolgt im Rahmen der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gemäss Art. 180 StSV. Die Anpassungen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung haben keine Auswirkungen auf den Bund und die Kantone.
Bewilligungsinhaberinnen / Bewilligungsinhaber
Tätigkeiten im Strahlenschutz dürfen nur wahrgenommen werden, wenn eine entsprechende anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz mit Prüfung absolviert worden ist. Die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind gemäss Art. 173 Bst. a StSV dafür verantwortlich, dass Personen nach Art 172, die Tätigkeiten im Strahlenschutz ausüben, eine anerkannte Ausbildung mit Prüfung absolvieren (Art. 174 StSV). Im Operationsbereich nehmen derzeit Berufsgruppen Tätigkeiten ohne eine entsprechende Ausbildung wahr. Derzeit ist das Absolvieren dieser Ausbildung nicht möglich, da diese Berufsgruppen nicht in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vorgesehen sind. In Zusammenarbeit mit einigen grösseren Spitälern wurde nach einer Lösung gesucht, die ohne grossen Aufwand umzusetzen ist. Als Grundlage für die neue Ausbildung MP 15A diente die bereits bestehende Ausbildung MP 15 mit einem Umfang von 16 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in Theorie und Praxis plus 8 Unterrichtseinheiten für die erforderliche schriftliche Arbeit. Mit der Implementierung der MP 15A-Ausbildung mit einem Umfang von 10 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten wurde nun eine praktikable Lösung gefunden. Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, müssen Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber zukünftig sicherstellen, dass das Operationspersonal, das Tätigkeiten im Strahlenschutz ausübt, über die erforderliche Ausbildung im Strahlenschutz verfügt.
Aus- und Fortbildungsinstitute
Die Anpassungen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung, wie z.B. die Änderung des Umfangs der Notfallausbildungen, erfordern von einigen Ausbildungsinstituten eine Überarbeitung des Ausbildungsprogramms bzw. eine Aktualisierung der bestehenden Lehrpläne und Kursmaterialien. Diese Überarbeitung erfordert Zeit und Ressourcen. Für die Umsetzung der Anpassungen wurde daher eine Übergangsbestimmung in die Verordnung aufgenommen. Bereits anerkannte Aus- und Fortbildungen benötigen keine erneute Anerkennung, die Anerkennung bleibt weiter gültig.
Die Anpassungen des Fortbildungszertifikat haben keine relevanten Auswirkungen auf die Fortbildungsanbieterinnen und Fortbildungsanbieter.
Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF)
Die Ergänzung der erlaubten Tätigkeiten des Anwendungsbereichs MA 3 «Rechtfertigung, Anwendung und Befundung therapeutischer und diagnostischer Anwendungen mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin sowie bei computertomografischen Anwendungen ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik» sowie die Anpassung der Auflistung der Facharzttitel beim Anwendungsbereich MA 6 erfolgen in Anlehnung an die vom SIWF bereits vorgenommenen Änderungen in den entsprechenden Weiterbildungsprogrammen «Fachärztinnen und Fachärzte für Nuklearmedizin» und Fähigkeitsausweis «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich (KHM). Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf das SIWF.