Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Bereich Kernanlagen

K1-Ausbildung

Durch die Anpassung und Verschärfung der Anforderungen für die K 1-Ausbildung wird Personen mit einem Bachelor-Abschluss der Zugang zur Ausbildung verwehrt, was zu einer geringeren Anzahl von Strahlenschutz-Sachverständigen für Kernanlagen führen kann.

K 8 und K 3 Ausbildung

Die Einführung des Anwendungsbereichs K 8 als Einsteiger-Kategorie ermöglicht es, auf den Fachkräftemangel im Anwendungsbereich K 3 «Strahlenschutzfachkräfte» zu reagieren.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln und zum Anhang

2.1 Artikel 1–16

Art. 1 Gegenstand und Ausnahme vom Geltungsbereich (Abs. 2 Bst. e)

Die Einführung des Begriffs «ausschliesslich» präzisiert den Geltungsbereich von Anhang 5. Personen, die nur im Falle eines Stör- oder Notfalls Umgang mit ionisierender Strahlung haben, benötigen mindestens eine Ausbildung gemäss Anhang 5. Eine Ausbildung gemäss Anhang 5 vermittelt den betroffenen Personen das Wissen und die Fähigkeiten, um sich selbst und andere vor den Risiken der Strahlung zu schützen. Im Einleitungssatz dieses Anhangs werden die Organisationen und Personengruppen aufgeführt, die bei einem Stör- oder Notfall zum Einsatz kommen können.

Es ist möglich, dass Personen, die in den Organisationen, welche im Einleitungssatz aufgeführt sind, tätig sind, bereits im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Umgang mit ionisierender Strahlung haben. Wenn diese Personen bei einem Stör- oder Notfall zum Einsatz kommen können, benötigen sie keine zusätzliche Ausbildung für die Tätigkeiten N1-N4. Dazu gehören zum Beispiel Experten der Notfallorganisation des ENSI. Der Grund für diese Regelung ist, dass sich diese Personen bereits im Rahmen ihrer Strahlenschutzausbildung die erforderlichen Kenntnisse angeeignet haben und diese durch regelmässige Übungen aktuell halten.

Es ist Aufgabe der betroffenen Organisationen sicherzustellen, dass diese Strahlenschutzausbildungen mindestens den Anforderungen gemäss Anhang 5 entsprechen und von einer Anerkennungsbehörde gemäss Art. 180 StSV anerkannt sind. Bei Unklarheiten über die Zuständigkeit sprechen sich die Anerkennungsbehörden untereinander ab.

Art. 3 Fortbildungslehrgänge (Abs. 4 Bst. a, d und e) Die Anpassung unter Buchstabe a betrifft nur eine Korrektur der Übersetzung des französischen Textes.

Die Ergänzungen mit der Bezeichnung des Fortbildungsanbieters oder der -anbieterin und der Anzahl der Fortbildungsunterrichtseinheiten (Bst. d und e) vervollständigen die Teilnahmebestätigung, um die Dokumentation in der Praxis zu verbessern und zu vereinfachen.

Art. 4 Anerkennung von Lehrgängen und von individuellen Aus- und Fortbildungen (Sachüberschrift sowie Abs. 2)

Die Sachüberschrift und der Absatz 2 werden mit dem Begriff Fortbildung ergänzt, um die erforderliche Anerkennung individueller Fortbildungen und Fortbildungslehrgängen gewährleisten zu können.

Art. 9 Aus- und Fortbildungsausweis (Sachüberschrift sowie Abs. 1, Einleitungssatz sowie Bst. d, f und g und Abs. 2)

Die Sachüberschrift, die Absätze 1 und 2 konkretisieren und präzisieren den Begriff «Ausweis». Er umfasst nun sowohl den «Ausbildungsausweis» als auch den «Fortbildungsausweis».

Absatz 1 regelt die Angaben, welche ein Ausbildungs- und Fortbildungsausweis enthalten muss und