Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

werden. Für diese Berufsgruppen werden die erlaubten Tätigkeiten neu auf die Bedienung der DVT-Anlage beschränkt.

Für Dentalassistentinnen und Dentalassistenten sowie Prophylaxeassistentinnen und -assistenten ändern sich die erlaubten Tätigkeiten in Bezug auf die OPT und eventuelle Fernröntgenaufnahmen nicht. Die Zusatzausbildung (MP 13) für erweiterte diagnostische Anwendungen (OPT und Fernröntgen) ist eine Voraussetzung zur Teilnahme an der DVT-Ausbildung, wodurch die erforderlichen Kompetenzen für OPT und eventuelle Fernröntgenaufnahmen bereits erworben wurden.

Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 15

Die bisherige Voraussetzung zur Teilnahme an der MP 15-Ausbildung war ausschliesslich auf die Berufsgruppe der Dipl. Pflegefachfrau und des Dipl. Pflegefachmanns mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Berufsverbands beschränkt. Um einen sicheren Umgang mit ionisierender Strahlung im OP-Bereich zu gewährleisten, wird die Ausbildung nun für alle Dipl. Pflegefachfrauen und Fachmänner geöffnet. Der Anwendungsbereich MP 15 wird entsprechend angepasst.

Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 15A

Während der Totalrevision der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung wurde angestrebt, die Strahlenschutzausbildung in den Operationssälen der Schweiz zu verbessern. Eine neue Strahlenschutzausbildung für diplomierte Operationsfachpersonen (MP 15) wurde eingeführt. Da diplomierte Operationsfachpersonen jedoch während der Operation nicht die Möglichkeit haben, diese Tätigkeiten auszuüben, werden sie von anderen Berufsgruppen (wie beispielsweise Lagerungspflegenden) übernommen. Diese Berufsgruppe hat jedoch gemäss der aktuellen Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung keine Möglichkeit, diese Kompetenzen zu erwerben. Um diese Lücke zu schliessen und dieser Berufsgruppe eine Strahlenschutzausbildung zu ermöglichen, wird sie neu in die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung aufgenommen. Durch diese Ausbildung können die bereits ausgeübten Tätigkeiten optimiert werden, wodurch die beruflich strahlenexponierten Personen, die während der Operation den Operationssaal nicht verlassen können, sowie die Patientinnen und Patienten besser vor der Anwendung ionisierender Strahlung geschützt werden.

Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 16 und MP 17

Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.

Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MP 18

Bislang wurde für Tätigkeiten im Bereich Handel, Wartung und Installation von nuklearmedizinischen Geräten und Anlagen eine zusätzliche anerkannte Strahlenschutzausbildung von zwei Wochen

(Strahlenschutzausbildung I 1) gefordert. Da die Inhalte dieser Ausbildung nicht den Tätigkeiten und Kompetenzen entsprechen, die erforderlich sind, um diese Aufgaben auszuführen, wird eine zielgerichtete Ausbildung von zwei Tagen in die Ausbildungslandschaft integriert. Aus diesem Grund werden sowohl die «Notwendige Ausbildung / Praktikum» als auch die Erlaubten Tätigkeiten entsprechend angepasst.

Tabelle 1, Anwendungsbereich, MP 19

Derzeit sind für diese Berufsgruppe eine fünftägige Grundausbildung sowie eine zweiwöchige Zusatzausbildung (I 1) vorgesehen. Da die Dauer der Zusatzausbildung für die ausgeführten Tätigkeiten als unverhältnismässig erscheint, wird darauf verzichtet. Allerdings sind aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten weiterhin bestimmte Ausbildungsanforderungen zu erfüllen. In Zusammenarbeit mit der betroffenen Industrie wurde daher eine zweitägige spezialisierte Ausbildung entwickelt, die exakt den Anforderungen der Tätigkeiten entspricht. Diese zweitägige Ausbildung wird neu in die Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung aufgenommen.