Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten
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2.2.4 Anhang 3: Tätigkeiten im Bereich Kernanlagen Tabelle 1, Anwendungsbereich K 1 «Strahlenschutz-Sachverständige für Kernanlagen», Notwendige Ausbildung / Praktikum
Die Formulierung wird an die veränderten Studienabschlüsse der Bologna-Reform (Bachelor und Master) angepasst. Künftig wird explizit klargestellt, dass mit dem Begriff «erfolgreich abgeschlossener Ausbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule» ein Masterabschluss gemeint ist, der als Äquivalent zum damals einzigen Abschluss «Diplom» gilt. Diese Anpassung stellt eine Verschärfung der Anforderungen und Voraussetzungen dar. Durch diese Änderung wird Personen mit einem Bachelor-Abschluss der Zugang zur K 1-Ausbildung verwehrt.
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten K 1
Bedingt durch die Tätigkeiten des Anwendungsbereichs K 1, muss die erlaubte Tätigkeit «Freigabe von Einsätzen bei Betriebsstörungen oder Störfällen» nicht nur im Störfall, sondern auch im Notfall durchgeführt werden. Die erlaubte Tätigkeit wird daher um den Begriff «Notfall» ergänzt. Aus dem gleichen Grund werden die folgenden erlaubten Tätigkeiten hinzugefügt: «Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes» und «Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung».
Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten K 2
Bedingt durch die Tätigkeiten des Anwendungsbereichs K 2, müssen die erlaubten Tätigkeiten wie bei K1 mit «Ausbilden von Personen in ihrer Organisation (N5) im Rahmen ihrer regulären Ausbildung und instruieren derer im Falle eines Einsatzes» und «Instruieren verpflichteter Personen (N6) für einen unmittelbar bevorstehenden Einsatz mit Gefährdung durch ionisierende Strahlung» ergänzt werden.
Tabelle 1, Anwendungsbereich K 3»Strahlenschutzfachkräfte», Notwendige Ausbildung / Praktikum
Die notwendige Ausbildung / Praktikum wird ergänzt mit dem neu eingeführten Anwendungsbereich K8 «Strahlenschutzassistentinnen und -assistenten».
Tabelle 1, Anwendungsbereich K 8 «Strahlenschutzassistentinnen und -assistenten»
Ein neuer Einstiegspfad in den betrieblichen Strahlenschutz wird anhand einer zusätzlichen «Einstiegs-Kategorie» geschaffen. Damit wird der Einstieg in die Strahlenschutzausbildung ohne Vorbildung in einem technischen Beruf ermöglicht.
Tabelle 2, Kompetenzen, Anwendungsbereich K 8
Aufgrund der Einführung dieses Anwendungsbereichs werden die erforderlichen Kompetenzen in Tabelle 2 aufgeführt.
Tabelle 3, Aus- und Fortbildungsumfang, Anwendungsbereich K 8
Um die erforderlichen Kompetenzen und die entsprechenden Ausbildungsinhalte umfassend abdecken zu können, wird die Ausbildung auf 80 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten mit einem Fortbildungsumfang von 4 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten festgelegt.
Tabelle 4, Aus- und Fortbildungsinhalte, Anwendungsbereich K 8
Aufgrund der Einführung dieses Anwendungsbereichs werden die erforderlichen Aus- und Fortbildungsinhalte in Tabelle 4 aufgeführt.
2.2.5 Anhang 4: Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre, Forschung und Transport Tabelle 1, Anwendungsbereich I 1
Diese Änderungen sind rein redaktioneller Art und umfassen keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.