Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/37: Teilrevision der Verordnung des EDI über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz · 15 Seiten

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2.2 Anhänge 1–5

2.2.1 Anhänge 1–5 Tabellen 2 und 4

Aus platzsparenden Gründen werden die konkreten Bezeichnungen der Anwendungsbereiche der Berufsnummer aufgehoben. In den Tabellen 2 und 4 aller Anhänge werden nur noch die Berufsnummern aufgeführt.

Tabellen 3

Für eine bessere Lesbarkeit werden die Tabellen 3 in allen Anhängen ins Hochformat umgestellt.

2.2.2 Anhang 1: Tätigkeiten im Bereich Medizin für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Tierärztinnen und Tierärzte Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MA 3

Das Weiterbildungsprogramm für Fachärztinnen und Fachärzte für Nuklearmedizin wurde um die Kompetenz «Strahlenschutz im Umgang mit CT ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik» erweitert. Die erlaubten Tätigkeiten dieses Anwendungsbereichs werden an die Anpassungen im Weiterbildungsprogramm angeglichen, indem die erlaubte Tätigkeit «Rechtfertigung, Anwendung und Befundung therapeutischer und diagnostischer Anwendungen mit offenen radioaktiven Quellen in der Nuklearmedizin» ergänzt wird mit «computertomografische Anwendungen ohne Kontrastmittel zur Schwächungskorrektur und Lokalisationsdiagnostik».

Tabelle 1, Anwendungsbereich, MA 5 (Intensivmedizin, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Neurologie)

Entsprechend den Angaben der Fachgesellschaften und medizinischen Institute nehmen Fachärztinnen und Fachärzte mit den Weiterbildungstiteln «Intensivmedizin», «Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie» sowie «Neurologie» Tätigkeiten im Anwendungsbereich MA 5 wahr. Um diese Tätigkeiten weiterhin wahrnehmen zu können, werden die genannten Weiterbildungstitel erneut im Anwendungsbereich MA 5 aufgenommen.

Tabelle 1, Anwendungsbereich und notwendige Ausbildung / Praktikum, MA 6

Der Fähigkeitsausweis «Röntgenaufnahmen im niedrigen und mittleren Dosisbereich (KHM)» steht allen Inhaberinnen und Inhabern von Facharzttiteln sowie der praktischen Ärztin/dem praktischen Arzt offen. Die explizite Erwähnung einzelner Facharzttitel ist daher nicht mehr erforderlich. Der Anwendungsbereich wird entsprechend umbenannt.

Tabelle 1, Anwendungsbereich, MA 11

Seit Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung am 1. Januar 2018 müssen Zuweiserinnen und Zuweiser der durchführenden Ärztin oder dem durchführenden Arzt die vollständigen Informationen zur klinischen Indikation (ärztliche Untersuchung, aus der sich die Meinung ergibt, dass ionisierende Strahlung zur Anwendung kommen könnte) zur Verfügung stellen. Mit der Einführung dieser Rechtfertigungsebene nehmen die zuweisenden Ärztinnen und Ärzte – obwohl sie selber keine Untersuchungen bzw. Therapien mit ionisierender Strahlung durchführen – eine wichtige Rolle im Strahlenschutz ein. In diesem Sinn legt die Ausbildungsverordnung auch für sie eine Fortbildungspflicht fest.

Die im Anwendungsbereich MA 11 genannten Ärztinnen und Ärztinnen werden näher konkretisiert mit «Alle durchführenden und zuweisenden Ärztinnen oder Ärzte», um die Fortbildungspflicht klarer zu formulieren. Diese Klarstellung ist rein redaktioneller Art und betrifft keine inhaltlichen Anpassungen.

Tabelle 1, Erlaubte Tätigkeiten, MA 12, MA 13 und MA 16

Diese Änderung ist rein redaktioneller Art und betrifft keine inhaltlichen Anpassungen. Betrifft nur den deutschen Text.