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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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Personen;
(2) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vor-
handen);
(3) Name und Identifikationsnummer des rapportierenden schweizerischen Finanzin-
stituts;
(4) Saldo oder Wert des Kontos (einschliesslich des Rückkaufwerts bei rückkaufsfä-
higen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) am Ende des betreffenden Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode oder im Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung, wenn das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde;
(5) bei Verwahrkonten:
(A) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
(B) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
(6) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalen-
derjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und
(7) bei allen anderen Konten, die nicht unter Unterabschnitt 2 (a) (5) oder 2 (a) (6)
dieses Artikels fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das rapportierende schweizerische Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Rückzahlungen, die während des Kalenderjahres oder einer anderen geeigneten Meldeperiode an den Kontoinhaber geleistet wurden.
b) Im Fall der Vereinigten Staaten in Bezug auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto bei allen rapportierenden US-Finanzinstituten:
(1) Name, Anschrift und schweizerische TIN aller Personen, die in der Schweiz an-
sässig und Kontoinhaber sind;
(2) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vor-
handen);
(3) Name und Identifikationsnummer des rapportierenden US-Finanzinstituts;
(4) Bruttobetrag der auf ein Einlagenkonto eingezahlten Zinsen;