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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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weise jede dieser Zweigniederlassungen für die Zwecke aller in diesem Abkommen festgelegten Melde- und Steuerabzugspflichten als gesondertes, nichtteilnehmendes Finanzinstitut betrachtet und sich jeder dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen gegenüber den zum Steuerabzug verpflichteten Stellen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut ausweist;

b) jeder dieser verbundenen Rechtsträger oder jede dieser Zweigniederlassungen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten meldet, soweit dies nach dem für den verbundenen Rechtsträger oder die Zweigniederlassung anwendbaren Recht zulässig ist; und

c) sich ein solcher verbundener Rechtsträger oder eine solche Zweigniederlassung nicht ausdrücklich um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion ansässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Zweigniederlassung oder der Rechtsträger befindet, und dieser verbundene Rechtsträger oder diese Zweigniederlassung vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Rechtsträger nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen.

6. Zeitliche Koordinierung. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 des Artikels 3 dieses Abkommens:

a) ist die Schweiz nicht verpflichtet, Informationen für ein Kalenderjahr zu beschaffen oder auszutauschen, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das teilnehmende ausländische Finanzinstitute dem IRS nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ähnliche Informationen melden müssen;

b) ist die Schweiz nicht verpflichtet, vor dem Tag, ab dem teilnehmende ausländische Finanzinstitute dem IRS nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ähnliche Informationen melden müssen, mit dem Informationsaustausch zu beginnen;

c) sind die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, Informationen für ein Kalenderjahr zu beschaffen oder auszutauschen, das vor dem ersten Kalenderjahr liegt, für das die Schweiz Informationen beschaffen und austauschen muss, und

d) sind die die Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, vor dem Tag, ab dem die Schweiz mit dem Informationsaustausch beginnen muss, mit dem Informationsaustausch zu beginnen.

7. Gleichrangigkeit der Begriffsbestimmungen mit den Ausführungsbestimmungen des

US-Finanzministeriums. Ungeachtet des Artikels 1 dieses Abkommens und der in den Anhängen dieses Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen kann die Schweiz bei der Durchführung dieses Abkommens eine Begriffsbestimmung aus den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anstelle einer entsprechenden Begriffsbestimmung aus diesem Abkommen verwenden und schweizerischen Finanzinstituten deren Verwendung gestatten, sofern diese Anwendung dem Zweck dieses Abkommens nicht entgegensteht.