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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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(5) Bruttobetrag der Dividenden aus US-Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und

(6) Bruttobetrag anderer Einkünfte aus US-Quellen, die auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, soweit diese nach Kapitel 3 des Untertitels A oder Kapitel 61 des Untertitels F des U.S. Internal Revenue Code meldepflichtig sind.

Artikel 3 Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1. Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Artikel 2 dieses Abkommens können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines US-meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts der Schweiz bestimmt werden, und der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines schweizerischen meldepflichtigen Kontos können nach den Grundsätzen des US-Bundeseinkommensteuerrechts bestimmt werden.

2. Für die Zwecke der Austauschpflicht nach Artikel 2 dieses Abkommens wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3. Im Hinblick auf Absatz 2 des Artikels 2 dieses Abkommens sind für das Kalenderjahr, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, und alle Folgejahre Informationen zu beschaffen und auszutauschen.

4. Der Austausch der in Artikel 2 dieses Abkommens beschriebenen Informationen hat bis zum der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte zu erfolgen. Dies ist entweder innerhalb von neun Monaten nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, oder der nächste 30. September nach Beginn der Verpflichtung der Partei zum Informationsaustausch nach Artikel 2.

5. Die zuständigen Behörden der Schweiz und der Vereinigten Staaten schliessen im Rahmen des in Artikel 25 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahrens eine Vereinbarung oder Einigung ab, in der:

a) die Verfahren für die in Artikel 2 dieses Abkommens beschriebene Verpflichtung zum automatischen Austausch festgelegt; und

b) gegebenenfalls zur Durchführung des Artikels 5 dieses Abkommens erforderliche Vorschriften und Verfahren aufgestellt werden.

6. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen der im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Vertraulichkeit und den sonstigen Schutzvorkehrungen, unter anderem den Bestimmungen zur eingeschränkten Verwendungsfähigkeit der ausgetauschten Informationen.

7. Die zuständige US-Behörde benachrichtigt die zuständige schweizerische Behörde schriftlich, wenn sie sich vergewissert hat, dass die zuständige schweizerische Behörde (i) geeignete Schutzvorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen vertraulich bleiben und ausschliesslich für Steuerzwecke verwendet werden; und (ii) die Infrastruktur für eine effektive Austauschbeziehung (einschliesslich etablierter Verfahren zur Gewährleistung eines rechtzeitigen, präzisen und vertraulichen Informationsaustauschs, einer effektiven und zuverlässigen Kommunikation sowie der nachgewiesenen Fähigkeit, Fragen und Anliegen bezüglich des Austauschs oder Ersuchen um Austausch zeitnah zu klären und die Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens anzuwenden).