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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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aus US-Quelle an ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut eine Zahlung leistet oder diesbezüglich als Vermittler auftritt, jedem unmittelbar Zahlenden einer solchen abzugssteuerpflichtigen Zahlung aus US-Quelle die Informationen zur Verfügung stellt, die für den Steuerabzug und die Meldung in Bezug auf diese Zahlung erforderlich sind.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen unterliegt ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, bei dem die Bedingungen dieses Absatzes 1 nicht erfüllt sind, nicht der Abzugssteuerpflicht nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code, es sei denn, dieses rapportierende schweizerische Finanzinstitut wird von den Vereinigten Staaten nach Unterabsatz 2 (b) des Artikels 5 dieses Abkommens als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt.

2. Aussetzung der Vorschriften in Bezug auf unkooperative Kontoinhaber. Die Vereinigten

Staaten verpflichten ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut nicht, in Bezug auf das Konto eines unkooperativen Kontoinhabers (im Sinne der Section 1471 (d) (6) des U.S. Internal Revenue Code) den Steuerabzug nach Section 1471 oder 1472 des U.S. Internal Revenue Code vorzunehmen oder das Konto aufzulösen, sofern die zuständige US-Behörde die in Unterabsatz 2 (a) des Artikels 2 dieses Abkommens aufgeführten Informationen in Bezug auf ein solches Konto vorbehaltlich des Artikels 3 dieses Abkommens erhält.

3. Besondere Behandlung von schweizerischen Altersvorsorgeplänen. Die Vereinigten Staaten betrachten die in Anhang II beschriebenen schweizerischen Altersvorsorgepläne für die Zwecke der Sections 1471 und 1472 des U.S. Internal Revenue Code entweder als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als befreite Nutzungsberechtigte. Zu diesem Zweck umfasst ein schweizerischer Altersvorsorgeplan einen in der Schweiz errichteten oder dort ansässigen und der schweizerischen Aufsicht unterstehenden Rechtsträger oder eine vorgegebene Vertrags- oder Rechtskonstruktion, die nach dem Recht der Schweiz Pensions- oder Rentenleistungen gewähren oder die Einkünfte für solche Leistungen erzielen soll und in Bezug auf Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Förderung und Besteuerung der Aufsicht untersteht.

4. Identifizierung und Behandlung anderer als FATCA-konform erachteter ausländischer

Finanzinstitute und befreiter Nutzungsberechtigter. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitut je nachdem als ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als befreiten Nutzungsberechtigten im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code.

5. Sonderregelungen für verbundene Rechtsträger und Zweigniederlassungen, die nichtteilnehmende Finanzinstitute sind. Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das ansonsten die in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Voraussetzungen erfüllt oder das in Absatz 3 oder 4 dieses Artikels beschrieben ist, einen verbundenen Rechtsträger oder eine Zweigniederlassung, der beziehungsweise die in einem Staat tätig ist, der diesen verbundenen Rechtsträger beziehungsweise diese Zweigniederlassung daran hindert, den Erfordernissen eines teilnehmenden oder als FATCAkonform erachteten ausländischen Finanzinstituts für die Zwecke der Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu genügen, oder einen verbundenen Rechtsträger oder eine Zweigniederlassung, der beziehungsweise die bloss aufgrund des Ablaufs der Übergangsregelung der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums für eingeschränkte ausländische Finanzinstitute oder eingeschränkte Zweigniederlassungen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so erfüllt dieses schweizerische Finanzinstitut weiterhin die Bedingungen dieses Abkommens und gilt für die Zwecke der Section 1471 des U.S Internal Revenue Code weiterhin als befreiter Nutzungsberechtigter oder als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, sofern:

a) das schweizerische Finanzinstitut jeden dieser verbundenen Rechtsträger beziehungs-