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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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8. Die Schweiz stellt sicher, dass die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen, die sie mit ihren politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften (z.B. Kantonen und Gemeinden) teilt, vertraulich bleiben und ausschliesslich für Steuerzwecke verwendet werden. Die Schweiz verpflichtet ihre politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich über jede Verletzung zu benachrichtigen, die tatsächlich oder potenziell die Vertraulichkeit und andere im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Schutzmassnahmen beeinträchtigt (eine «Datenschutzverletzung»). Nach Erhalt einer im vorstehenden Satz beschriebenen Benachrichtigung durch eine politische Unterabteilung oder lokale Körperschaft benachrichtigt die zuständige schweizerische Behörde zeitnah die zuständige US-Behörde über die Datenschutzverletzung, wobei diese Benachrichtigung ausreichende Einzelheiten enthalten muss, damit die zuständige US-Behörde auf die Datenschutzverletzung reagieren kann, soweit sie die Vereinigten Staaten betrifft. Nach ihrer derzeitigen Praxis gibt die zuständige US-Behörde allgemein keine im Rahmen von diesem Abkommen ausgetauschten Informationen an die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten oder deren politische Unterabteilungen oder lokale Behörden weiter.

9. Die Verpflichtung der Vereinigten Staaten, gemäss Artikel 2 dieses Abkommens Informationen auszutauschen, entfaltet ihre Wirkung ab dem Datum, an dem die schriftliche Benachrichtigung durch die zuständige US-Behörde im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels erfolgt.

Artikel 4 Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute

1. Behandlung rapportierender schweizerischer Finanzinstitute. Jedes rapportierende

schweizerische Finanzinstitut wird so behandelt, als würde es Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code einhalten und nicht dem entsprechenden Steuerabzug unterliegen, sofern die Schweiz ihren Verpflichtungen nach den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens in Bezug auf das jeweilige rapportierende schweizerische Finanzinstitut nachkommt und das rapportierende schweizerische Finanzinstitut:

a) US-meldepflichtige Konten identifiziert und die nach Unterabsatz 2 (a) des Artikels 2 dieses Abkommens meldepflichtigen Informationen jährlich in dem in Artikel 3 dieses Abkommens genannten Zeitraum und in der entsprechenden Form an die zuständige schweizerische Behörde meldet;

b) den Registrierungsanforderungen auf der IRS FATCA Registrierungswebsite nachkommt;

c) von allen abzugssteuerpflichtigen Zahlungen aus US-Quelle an nichtteilnehmende Finanzinstitute 30 Prozent einbehält, sofern und soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut (i) als qualifizierter Intermediär (im Sinne der Section 1441 des U.S. Internal Revenue Code) handelt, der sich bereit erklärt hat, nach Kapitel 3 des Untertitels A des U.S. Internal Revenue Code die Primärverantwortung für den Steuerabzug zu übernehmen; (ii) eine abzugssteuerpflichtige ausländische Personengesellschaft ist, die sich bereit erklärt hat, als abzugssteuerpflichtige ausländische Personengesellschaft (im Sinne der Sections 1441 und 1471 des U.S. Internal Revenue Code) zu handeln; oder (iii) ein ausländischer Trust ist, der sich bereit erklärt hat, als abzugssteuerpflichtiger ausländischer Trust (im Sinne der Sections 1441 und 1471 des U.S. Internal Revenue Code) zu handeln; und

d) im Fall eines rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts, das nicht unter Unterabsatz 1 (c) dieses Artikels fällt und das in Bezug auf eine abzugssteuerpflichtige Zahlung