Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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Artikel 5 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

1. Geringfügige und verwaltungstechnische Fehler. Eine zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Partei, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen dieses Abkommen geführt haben könnten. Die zuständige Behörde der anderen Partei wendet ihr innerstaatliches Recht an (einschliesslich der anwendbaren Sanktionen), um berichtigte und/oder vollständige Informationen zu erhalten oder um andere Verstösse gegen dieses Abkommen zu beheben.

2. Erhebliche Nichteinhaltung.

a) Eine zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Partei, wenn die erstgenannte zuständige Behörde feststellt, dass ein rapportierendes Finanzinstitut in der anderen Jurisdiktion die Verpflichtungen nach diesem Abkommen in erheblichem Umfang nicht einhält. Die zuständige Behörde der anderen Partei wendet ihr innerstaatliches Recht (einschliesslich geeigneter Sanktionen) an, um gegen die in der Unterrichtung beschriebene erhebliche Nichteinhaltung vorzugehen;

b) Führen diese Durchsetzungsmassnahmen im Fall eines rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts nicht innerhalb von 18 Monaten nach der erstmaligen Unterrichtung über eine erhebliche Nichteinhaltung zu einer Beseitigung der Nichteinhaltung, so behandeln die Vereinigten Staaten das rapportierende schweizerische Finanzinstitut als ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut nach diesem Unterabsatz 2 (b).

3. Verlass auf Drittparteien als Dienstleistungserbringer. Jede Partei kann rapportierenden

Finanzinstituten gestatten, zur Erfüllung der Verpflichtungen, die solchen rapportierenden Finanzinstituten im Sinne dieses Abkommens von einer Partei auferlegt werden, Fremddienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiterhin bei den rapportierenden Finanzinstituten liegt.

4. Verhinderung der Umgehung. Die Parteien erlassen bei Bedarf Vorschriften, um zu verhindern, dass die Finanzinstitute Praktiken zur Umgehung der Meldepflicht nach diesem Abkommen anwenden.

Artikel 6

Gegenseitige Verpflichtung zur weiteren Verbesserung der Wirksamkeit des Informations-

austauschs und der Transparenz

1. Gegenseitigkeit. Die Vereinigten Staaten erkennt an, dass im gegenseitigen automatischen Informationsaustausch mit der Schweiz ein gleichwertiges Niveau erreicht werden muss. Die Vereinigten Staaten verpflichtet sich, die Transparenz weiter zu verbessern und die Austauschbeziehungen mit der Schweiz zu stärken, indem sie sich zur Erzielung dieses gleichwertigen Niveaus beim gegenseitigen automatischen Austausch für die Einführung von Vorschriften einsetzt und einschlägige Gesetze befürwortet und unterstützt.

2. Behandlung von durchlaufenden Zahlungen. Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, gemeinsam mit Partner-Jurisdiktionen, zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Steuerabzug auf ausländischen Durchlaufzahlungen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.