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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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Artikel 7 Gleichheit in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner-Jurisdiktionen

1. In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute werden der Schweiz die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Artikel 4 oder Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partner-Jurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partner-Jurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie die Schweiz nach den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in diesen Artikeln und den Artikeln 5 bis 9 dieses Abkommens umschrieben sind.

2. Die Vereinigten Staaten setzen die Schweiz gegebenenfalls von solchen günstigeren Bedingungen in Kenntnis und solche günstigeren Bedingungen sollen automatisch so zur Anwendung gelangen, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab der Unterzeichnung des die günstigeren Bedingungen enthaltenden Abkommens wirksam, sofern die Schweiz deren Anwendung nicht schriftlich ablehnt.

Artikel 8 Konsultationen und Änderungen

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann durch schriftliche gegenseitige Übereinkunft der Parteien geändert werden. Soweit nicht anders vereinbart, tritt eine solche Änderung nach dem in Absatz 1 des Artikels 10 festgelegten Verfahren in Kraft.

Artikel 9 Anhänge

Die zwei Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10 Dauer des Abkommens

1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Kalenderjahres in Kraft, welches nach dem Tag der schriftlichen Notifikation der Schweiz an die Vereinigten Staaten über den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Schweiz beginnt.

2. Jede Partei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt.

3. Die Parteien konsultieren einander nach Treu und Glauben, um dieses Abkommen je nach Bedarf zu ändern, um Fortschritte bei den in Artikel 6 dieses Abkommens aufgeführten Verpflichtungen zu reflektieren, oder für den Fall, dass die zuständige US-Behörde die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen systematisch an einen der Bundesstaaten der Vereinigten Staaten oder eine ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Behörden weitergibt.