Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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Artikel 11 Übergangsbestimmungen

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen von 2013 beendet.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels wenden die Parteien weiterhin die Bestimmungen des Abkommens von 2013 wie folgt an:

a) Steuerabzüge, die in Bezug auf Meldeperioden vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden, werden gemäss den Bestimmungen des Abkommens von 2013 und anwendbarer FFI-Verträge entrichtet;

b) in Bezug auf Meldeperioden vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden andere Informationen als die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebenen verspätet eingereichten Meldungen gemäss den Bestimmungen des Abkommens von 2013 und anwendbarer FFI-Verträge gemeldet;

c) die Rechte und Pflichten der Parteien nach den Artikeln 5 und 7 des Abkommens von 2013 finden in Bezug auf die Bearbeitung von Gruppenersuchen nach Artikel 5 des Abkommens von 2013 bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, weiterhin Anwendung; und

d) in Bezug auf Meldeperioden vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut zum Steuerabzug gemäss Absatz 2 des Artikels 7 des Abkommens von 2013 verpflichtet, wenn die zuständige schweizerische Behörde die in Absatz 1 des Artikels 5 des Abkommens von 2013 beschriebenen ersuchten Informationen nicht innerhalb von acht Monaten nach Eingang des Ersuchens mit dem IRS austauscht.

3. Neue, ergänzte, berichtigte und für ungültig erklärte Meldungen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 2013 und aller anwendbaren FFI-Verträge erstellt werden (mit Ausnahme der Bestimmungen unter Buchstabe b)), aber die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, eingereicht werden und die sich auf Meldeperioden vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens beziehen («verspätet eingereichte Meldungen»), werden gemäss den Unterabsätzen a) bis c) dieses Absatzes 3 gemeldet. Ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 dieses Abkommens können allein diesem Absatz verwendeten Begriffe, die in diesem Abkommen nicht definiert sind, die gleiche Bedeutung wie im Abkommen von 2013 haben:

a) die zuständige schweizerische Behörde übermittelt einer verspätet eingereichten Meldung eines rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts eingereichte Meldung monatlich an die zuständige US-Behörde. Diese Übermittlung tritt an die Stelle der direkt vom rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut an den IRS vorzunehmenden Übermittlung;

b) ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, ein US-Konto ohne Zustimmungserklärung im Rahmen einer aggregierten Meldung im Sinne von Unterabsatz 1 (b) (ii) und (iii) des Artikels 3 des Abkommens von 2013 zu melden, wenn das schweizerische Finanzinstitut spezifische Informationen über das Konto (einschliesslich der US-TIN) so meldet, als handle es sich um ein US-Konto, das kein US-Konto ohne Zustimmungserklärung ist; und

c) verspätet eingereichte Meldungen, bei denen es sich um ergänzte, berichtigte oder für ungültig erklärte Meldungen handelt, die von der zuständigen schweizerischen Behörde