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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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im Sinne von Unterabsatz (a) dieses Absatz 3 übermittelt werden, sind als neue Meldungen (und nicht als ergänzte, berichtigte oder für ungültig erklärte Meldungen) in Bezug auf die vorangegangene Meldeperioden zu übermitteln, wobei in einer von den zuständigen Behörden für Beteiligten akzeptabler Weise anzugeben ist, dass es sich bei diesen Meldungen je nachdem um Berichtigungen, Änderungen oder für ungültig erklärte Meldungen handelt.

4. Vorbehaltlich der Behandlung von nicht zustimmenden oder widerspenstigen Kontoinhabern stimmen die Sorgfaltspflichtbestimmungen in Anhang I des Abkommens von 2013 mit den Bestimmungen in Anhang I des vorliegenden Abkommens überein. Ein Schweizer Finanzinstitut, das unter das Abkommen von 2013 fällt und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang I des Abkommens von 2013 und in Übereinstimmung mit dem FFI-Abkommen vor Inkrafttreten dieses Abkommens einen Kontoinhaber als US-Bürger oder Gebietsansässigen, als spezifizierte US-Person, als passives NFFE (wie in Anhang I definiert) mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die eine spezifizierte US-Person ist, identifiziert hat, ein Schweizer Finanzinstitut oder ein anderes Partner-Jurisdiktion- Finanzinstitut, ein teilnehmendes FFI, ein deemed-compliant FFI, ein aktiver wirtschaftlicher Berechtigter, ein aktives NFFE (wie in Anhang I definiert) oder ein passives NFFE (wie in Anhang I definiert). US-Person, ein Schweizer Finanzinstitut oder ein anderes Finanzinstitut aus einer Partner-Jurisdiktion, ein teilnehmendes FFI, ein als konform erachtetes FFI, ein befreiter wirtschaftlicher Berechtigter, ein aktives NFFE (wie in Anhang I definiert) oder ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut kann sich für die Zwecke der in diesem Abkommen beschriebenen Anforderungen weiterhin auf diese vorherige Identifizierung berufen. Im Falle eines nicht zustimmenden oder widerspenstigen Kontoinhabers, der gemäss Anhang I des Abkommens von 2013 als US-Konto behandelt wird, kann die Schweiz dem Schweizer Finanzinstitut gestatten, ein solches Konto für die Zwecke der in diesem Abkommen beschriebenen Anforderungen als meldepflichtiges US-Konto zu behandeln, sofern die Schweizer Finanzinstitute alle in Artikel 2 beschriebenen Informationen einschliesslich der für die Meldung solcher Konten ausreichenden US-TIN einholen und melden. Ungeachtet der vorstehenden Sätze in diesem Absatz 4 verlangt die Schweiz, dass das schweizerische Finanzinstitut bei einer Änderung der Umstände, die dem schweizerischen Finanzinstitut Grund zu der Annahme gibt, dass die Selbstzertifizierung oder die mit dem Konto verbundene Dokumentation gemäss Anhang I dieses Abkommens unzuverlässig oder unrichtig ist, den Status des Kontos im Einklang mit den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Verfahren neu bestimmt.

5. Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf alle Informationen, die gemäss Artikel 26 des Übereinkommens im Rahmen des Abkommens von 2013 ausgetauscht werden, an die Vertraulichkeit und den sonstigen Schutz nach Artikel 26 des Übereinkommens gebunden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, im Doppel, am 27. Juni, 2024, jeweils in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermassen verbindlich sind.

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