Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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3. Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist.
a) Vorbehaltlich des Unterabsatzes D (3) (b) dieses Abschnitts kann ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut den Kontoinhaber als ein schweizerisches Finanzinstitut oder als ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion behandeln, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut in vertretbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber diesen Status gestützt auf seine Global Intermediary Identification Number auf der veröffentlichten FFI-Liste des IRS, oder auf andere öffentlich zugängliche oder sich im Besitz des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts befindliche Informationen innehat. In diesem Fall ist keine weitere Überprüfung, Identifizierung oder Meldung des Kontos erforderlich.
b) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein US-meldepflichtiges Konto.
c) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, so muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Kontoinhaber als nichtteilnehmendes Finanzinstitut betrachten, es sei denn, das rapportierende schweizerische Finanzinstitut:
(1) beschafft vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (kann auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular erfolgen), wonach es ein zertifiziertes, als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein befreiter Nutzungsberechtigter nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; oder
(2) überprüft im Fall eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten, als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituts die Global Intermediary Identification Number des Kontoinhabers auf der veröffentlichten FFI-Liste des IRS.
4. Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-meldepflichtiges Konto ist.
In Bezug auf den Kontoinhaber eines vorbestehenden Geschäftskontos, der nicht als US‑Person oder als Finanzinstitut identifiziert wird, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abklären, (i) ob der Kontoinhaber beherrschende Personen hat, (ii) ob der Kontoinhaber ein passiver NFFE ist, und (iii) ob eine der den Kontoinhaber beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Für diese Bestimmung befolgt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Anleitung in den Unterabsätzen D (4) (a) bis D (4) (d) dieses Abschnitts in der aufgrund der Umstände zweckmässigsten Reihenfolge.
a) Für die Ermittlung von den Kontoinhaber beherrschenden Personen kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auf die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafften und gehaltenen Informationen abstützen.
b) Für die Feststellung, ob ein Kontoinhaber ein passiver NFFE ist, muss das