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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Sofern sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut entweder in Bezug auf alle neuen Geschäftskonten oder separat in Bezug auf eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten nicht anderweitig entscheidet, sofern eine solche Wahlmöglichkeit in den Ausführungsbestimmungen der Schweiz vorgesehen ist, muss ein Kreditkartenkonto oder eine revolvierende Kreditfazilität, das als neues Geschäftskonto behandelt wird, nicht überprüft, identifiziert oder als US-meldepflichtiges Konto gemeldet werden, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, das ein solches Konto führt, Richtlinien und Verfahren einführt, um zu verhindern, dass der Saldo zugunsten des Kontoinhabers USD 50 000 übersteigt.

B. Andere neue Geschäftskonten. In Bezug auf neue Geschäftskonten, die nicht unter Absatz A dieses Abschnitts beschrieben sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut feststellen, ob es sich beim Kontoinhaber um (i) eine spezifizierte US-Person, (ii) ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder einen befreiten Nutzungsberechtigten, jeweils im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, oder (iv) einen aktiven NFFE oder passiven NFFE handelt.

1. Vorbehaltlich des Unterabsatzes B (2) dieses Abschnitts kann ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut den Kontoinhaber als einen aktiven NFFE, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion behandeln, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut in vertretbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber diesen Status gestützt auf seine Global Intermediary Identification Number oder andere öffentlich zugängliche oder sich im Besitz des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts befindliche Informationen innehat.

2. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so handelt es sich bei dem Konto nicht um ein USmeldepflichtiges Konto.

3. In allen anderen Fällen muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung über seinen Status einholen. Für die Eigenerklärung gelten die folgenden Regeln:

a) Ist der Inhaber des Geschäftskontos eine spezifizierte US-Person, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-meldepflichtiges Konto behandeln.

b) Ist der Kontoinhaber ein passiver NFFE, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die beherrschenden Personen nach den für AML/KYC-Verfahren geltenden Bestimmungen identifizieren und muss gestützt auf eine Eigenerklärung des Kontoinhabers oder einer solchen Person feststellen, ob eine dieser Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist eine solche Person ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als USmeldepflichtiges Konto behandeln.

c) Ist der Kontoinhaber (i) eine US-Person, die nicht eine spezifizierte US-Person ist, (ii) vorbehaltlich von Unterabsatz B (3) (d) dieses Abschnitts ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-