Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder ein befreiter Nutzungsberechtigter nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, (iv) ein aktiver NFFE oder (v) ein passiver NFFE, dessen beherrschende Personen weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig sind, ist das Konto kein US-meldepflichtiges Konto und besteht in Bezug auf das Konto keine Meldepflicht.
d) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut (einschliesslich eines schweizerischen Finanzinstituts oder eines Finanzinstituts einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird), so ist das Konto kein US-meldepflichtiges Konto.
VI. Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden zusätzlichen Regeln und Begriffsbestimmungen gelten für die Umsetzung der hiervor umschriebenen Sorgfaltspflichten:
A. Verlass auf Eigenerklärungen und Urkundenbeweise. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Eigenerklärung oder Urkundenbeweise verlassen, wenn es weiss oder annehmen muss, dass die Eigenerklärung oder die Urkundenbeweise unrichtig oder unzuverlässig sind.
B. Begriffsbestimmungen. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen finden für die Zwecke dieses Anhangs I Anwendung.
1. AML/KYC-Verfahren. Der Ausdruck «AML/KYC-Verfahren» bedeutet die Sorgfaltspflicht bei der Identifizierung von Kunden eines rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder ähnlicher schweizerischer Anforderungen, denen das rapportierende schweizerische Finanzinstitut unterliegt.
2. NFFE. Ein «NFFE» bedeutet ein nichtamerikanischer Rechtsträger, der kein ausländisches Finanzinstitut im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums oder kein Rechtsträger im Sinne von Unterabsatz B (4) (j) dieses Abschnitts ist, und umfasst auch nichtamerikanische Rechtsträger, die in der Schweiz oder einer anderen Partner-Jurisdiktion ansässig sind und bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt.
3. Passiver NFFE. Ein «passiver NFFE» bedeutet jeder NFFE, der (i) kein aktiver NFFE und (ii) keine abzugssteuerpflichtige ausländische Personengesellschaft oder kein abzugssteuerpflichtiger ausländischer Trust im Sinne der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist.
4. Aktiver NFFE. Ein «aktiver NFFE» bedeutet jeder NFFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a) weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Meldeperiode sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die vom NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen geeigneten Meldeperiode gehalten wurden, sind Vermögenswerte, die passive Einkünfte abwerfen oder zur Erzielung passiver Einkünfte gehalten werden;