Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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b) die Aktien des NFFE werden regelmässig an einer etablierten Wertpapier-

börse gehandelt oder der NFFE ist ein mit einem Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundener Rechtsträger;

c) der NFFE ist in einem US-Territorium errichtet und alle Eigentümer des

Zahlungsempfängers sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig;

d) der NFFE ist eine Regierung (nicht die US-amerikanische Regierung), eine

politische Unterabteilung einer solchen Regierung (was zur Vermeidung von Zweifeln einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Bezirk oder eine Gemeinde einschliesst), oder eine öffentliche Einrichtung, die eine Aufgabe dieser Regierung oder einer ihrer politischen Unterabteilungen wahrnimmt, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nichtamerikanische Notenbank oder ein Rechtsträger, der im Alleineigentum mindestens einer der vorgenannten Institutionen steht;

e) die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten aller

oder eines Teils der ausstehenden Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, deren Geschäftstätigkeit nicht diejenige eines Finanzinstituts ist, oder aus der Finanzierung und der Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochtergesellschaften. Ein Rechtsträger erfüllt die Voraussetzungen eines NFFE jedoch nicht, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich hierfür ausgibt), zum Beispiel als Fonds für ausserbörsliche Unternehmensbeteiligungen, für Risikokapital oder für fremdfinanzierte Übernahmen oder als sonstiges Anlagevehikel, dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu übernehmen oder zu gründen und die Beteiligungen an solchen Gesellschaften als Vermögenswerte für Anlagezwecke zu halten;

f) der NFFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit

kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der NFFE fällt jedoch nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung;

g) der NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist daran,

seine Aktiven zu veräussern oder sich umzustrukturieren mit dem Ziel, eine Geschäftstätigkeit anderer Art als diejenige eines Finanzinstituts weiterzuführen oder wieder aufzunehmen;

h) der NFFE ist hauptsächlich beschäftigt mit der Finanzierung und mit Absi-

cherungsgeschäften mit oder für verbundene Rechtsträger, die nicht Finanzinstitute sind, und erbringt keine solchen Leistungen für nicht verbundene Rechtsträger, vorausgesetzt die hauptsächliche Geschäftstätigkeit der Gruppe solcher verbundener Rechtsträger ist nicht diejenige eines Finanzinstituts;

i) der NFFE ist ein "ausgenommener NFFE", wie in den einschlägigen Aus-

führungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschrieben; oder

j) der NFFE erfüllt alle nachstehenden Bedingungen: