Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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der 30. Juni 2014.
C. Zusammenrechnung der Saldi von Konten und Regeln für die Währungsumrechnung
1. Zusammenrechnung von Individualkonten. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer natürlichen Person gehaltenen Finanzkonten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei diesem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenzurechnen, dies aber nur insoweit, als die rechenbasierten Systeme des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts die Finanzkonten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, verbinden und eine solche Zusammenrechnung der Saldi oder Werte der Konten erlauben. Jedem Mitinhaber eines gemeinschaftlich gehaltenen Finanzkontos wird für Zwecke der Anwendung der in diesem Absatz 1 beschriebenen Zusammenrechnung der gesamte Saldo oder Wert des gemeinschaftlich gehaltenen Finanzkontos zugerechnet.
2. Zusammenrechnung der Saldi von Geschäftskonten. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einem Rechtsträger gehaltenen Finanzkonten ist ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut verpflichtet, alle bei diesem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut oder bei einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zu berücksichtigen, dies aber nur insoweit, als die rechenbasierten Systeme des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts die Finanzkonten anhand eines Datenelements, beispielsweise einer Kundennummer oder einer Steuernummer, verbinden und eine solche Zusammenrechnung der Saldi oder Werte der Konten erlauben.
3. Besondere, für Kundenverantwortliche anzuwendende Zusammenrechnungsregel. Für die Ermittlung des gesamten Saldos oder Wertes der von einer Person gehaltenen Finanzkonten für Zwecke der Feststellung, ob ein Finanzkonto ein Konto mit hohem Wert ist, ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut überdies verpflichtet, die Finanzkonten, bei denen ein Kundenverantwortlicher weiss oder annehmen muss, dass sie unmittelbar oder mittelbar im Besitz derselben Person sind, von derselben Person beherrscht werden oder errichtet (ausser in Fällen einer treuhänderischen Errichtung) worden sind, zusammenzurechnen.
4. Regel für die Währungsumrechnung. Für die Ermittlung des Saldos oder Wertes eines in anderer Währung als in US-Dollars geführten Finanzkontos muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut den in diesem Anhang I festgelegten US-Dollar-Schwellenwert in diese andere Währung umrechnen, wobei ein veröffentlichter Kassakurs des letzten Tages des Kalenderjahres verwendet wird, das dem Jahr, in welchem das rapportierende schweizerische Finanzinstitut den Saldo oder Wert ermittelt, unmittelbar vorangeht.
D. Urkundenbeweise. Im Sinne dieses Anhangs I schliessen annehmbare Urkundenbeweise folgende Dokumente ein:
1. eine von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) der Jurisdiktion, in der der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet, ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung;
2. in Bezug auf eine natürliche Person, einen von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) ausgestellten Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und