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Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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üblicherweise Identifikationszwecken dient;

3. in Bezug auf einen Rechtsträger, ein von einer zuständigen staatlichen Behörde (beispielsweise einer Regierung oder einer Regierungsstelle oder einer Gemeindebehörde) ausgestelltes Dokument, das den Namen des Rechtsträgers und entweder die Adresse des Hauptsitzes in der Jurisdiktion (oder dem US-Territorium), in der (oder dem) der Rechtsträger ansässig zu sein behauptet, oder die Bezeichnung der Jurisdiktion (oder des US-Territoriums) enthält, in der (oder dem) der Rechtsträger gegründet oder errichtet worden ist;

4. in Bezug auf ein Finanzkonto, das in einer Jurisdiktion mit vom IRS im Zusammenhang mit einem QI-Vertrag (wie in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschrieben) genehmigten Regeln über die Bekämpfung der Geldwäscherei gehalten wird, eines der im Anhang zum QI-Vertrag neben den Formularen W-8 oder W-9 genannten Dokumente für die Identifikation von natürlichen Personen oder Rechtsträgern;

5. einen Geschäftsbericht, eine von dritter Seite erstellte Kreditauskunft, einen Konkursantrag oder einen Bericht der U.S. Securities and Exchange Commission.

E. Alternative Verfahren für Finanzkonten, die von begünstigten Personen rückkaufsfähiger Versicherungsverträge gehalten werden. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine spezifizierte US-Person ist, und das betreffende Finanzkonto als nicht USmeldepflichtiges Konto behandeln, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht tatsächlich davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass es sich bei der betreffenden begünstigten Person um eine spezifizierte US-Person handelt. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut hat Grund zur Annahme, dass eine begünstigte Person eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags eine spezifizierte US-Person ist, wenn die vom betreffenden Finanzinstitut erhobenen Informationen in Bezug auf die begünstigte Person US-Indizien im Sinne von Unterabsatz (B) (1) von Abschnitt II dieses Anhangs I enthalten. Hat ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut tatsächlich Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass die begünstigte Person eine spezifizierte US-Person ist, dann hat es das Verfahren gemäss Unterabsatz (B) (3) von Abschnitt II dieses Anhangs I anzuwenden.

F. Abstützung auf Dritte. Unabhängig davon, ob von der Wahlmöglichkeit nach Absatz C des Abschnitts I dieses Anhangs I Gebrauch gemacht wird, kann die Schweiz rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten gestatten, sich auf von Dritten durchgeführte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stützen, soweit dies in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehen ist.

G. Alternative Verfahren für neue Geschäftskonten, die nach dem Bestimmungstag und

vor dem 1. Januar 2015 eröffnet wurden. Für neue Geschäftskonten, die nach dem Bestimmungstag und vor dem 1. Januar 2015 eröffnet wurden, kann die Schweiz entweder im Bezug auf alle neuen Geschäftskonten oder separat in Bezug auf eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten gestatten, diese Konten als vorbestehende Geschäftskonten zu behandeln und anstelle der in Abschnitt V dieses Anhangs I genannten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten die in Abschnitt IV dieses Anhangs I genannten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für vorbestehende Geschäftskonten anzuwenden. In diesem Fall sind die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Abschnitt IV dieses Anhangs I ohne Rücksicht auf den in Abschnitt IV Absatz A dieses Anhangs I genannten Schwellenwert in Bezug auf den Saldo oder Wert des Kontos anzuwenden.