Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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übermittelt, würde die Schweiz, und damit auch die Finanzinstitute, ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, was zu Nichteinhaltungsverfahren führen könnte (Art. 5 Abs. 2 FATCA-Abkommen M1). Um diese Frist einhalten zu können, schreibt das Umsetzungsgesetz (Kapitel 5.2.5) den rapportierenden schweizerischen Finanzinstituten eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres vor, innert derer sie die meldepflichtigen Informationen an die ESTV übermitteln müssen.
Nach Absatz 5 müssen die zuständigen Behörden ein Competent Authority Agreement (CAA) abschliessen, in dem das Austauschverfahren formell und materiell geregelt wird. Dieses CAA wird derzeit verhandelt. Es regelt die Pflichten der Parteien, die Fristen und die Art und Weise der Lösung allfälliger Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Austausch. Es richtet sich an die zuständigen Behörden und enthält keine Pflichten gegenüber den rapportierenden Finanzinstituten. Sofern rapportierende schweizerische Finanzinstitute indirekt von einer Pflicht betroffen sind, wird die Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Gesetzes M1 die notwendigen Bestimmungen enthalten.
Da es sich bei den unter dem FATCA-Abkommen M1 übermittelten Informationen um besonders schützenswerte Daten handelt, die durch das DBA CH-USA, aber auch intern durch das Steuergeheimnis geschützt sind, muss während und nach der Bearbeitung der Informationen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet sein. Absatz 6 bezieht sich dementsprechend auf die Datenbearbeitung durch die Beauftragten, die Zugriff auf die Daten haben. Die Vertraulichkeit des FATCA-Abkommens M1 entspricht der Vertraulichkeit im Rahmen des DBA CH-USA. Dies führt dazu, dass die übermittelten Informationen grundsätzlich nur für Steuerzwecke verwendet werden dürfen. Jegliche anderweitige Nutzung bleibt unter Vorbehalt der Zustimmung der anderen Partei untersagt. Diese ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Stellen die USA ein entsprechendes Gesuch, so ist das anwendbare Verfahren und insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des Bundesgesetzes zu beachten. Darüber hinaus unterstehen auch die Beauftragten sowie Dritte, die solche Daten bearbeiten, dem Amtsgeheimnis bzw. dem Berufsgeheimnis.
Absatz 7 behandelt ebenfalls die Vertraulichkeit, jedoch unter dem Gesichtspunkt der IT-Infrastruktur und der eingerichteten Verfahren. Während der Verhandlungen nahmen die USA einen Besuch vor Ort vor, um zu bescheinigen, dass die Schweiz einerseits über die IT- und personellen Kompetenzen verfügt, um ausreichende Vertraulichkeitsstandards zu gewährleisten, und andererseits über die formellen Verfahren zur Behebung von allfälligen Problemen. Diese Verfahren haben zur Folge, dass nur ein beschränkter Kreis von speziell geschultem Personal Zugriff auf solche Daten haben kann. Dazu bedarf es einer ausreichenden Information sowie einer ständigen Weiterbildung. Zusätzlich unterliegen die Personen, die FATCA-Informationen bearbeiten, dem Amts- und Berufsgeheimnis und müssen bei Verstössen mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Diese Grundsätze gelten für das Personal sowohl des Bundes als auch der Kantone und der Gemeinden.
Absatz 8, der eine unmittelbare Folge von Absatz 7 darstellt, ist eine spezifische Bestimmung für die Schweiz. Sie ist darauf zurückzuführen, dass die für den Austausch zuständige Behörde (ESTV) nicht auch für die Steuererhebung zuständig ist (kantonale