Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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oder kommunale Steuerbehörde). Obwohl jede kantonale Steuerbehörde über ein eigenes Steuergesetz verfügt, welches das Steuergeheimnis festschreibt und das im Übrigen mit dem DBG und dem StHG konform sein muss, haben die USA um eine Präzisierung im Abkommen gebeten. Um diese Bestimmung zu erfüllen, hat die ESTV die Aufgabe, bei jeder Übermittlung an die Kantone oder gar die erhebenden Gemeinden daran zu erinnern, dass es sich bei den erhaltenen Informationen nach wie vor um durch das DBA CH-USA geschützte Informationen handelt. Die allgemeinen strafrechtlichen Sanktionen sind ausreichend und werden nicht speziell geregelt.
Absatz 9 bezieht sich auf den Beginn des effektiven Austauschs mit den USA, d. h. auf den Zeitpunkt, ab dem der IRS gegenüber der ESTV bestätigt, dass alle Voraussetzungen der Vertraulichkeit erfüllt sind. Dieser Absatz bezieht sich nur auf den Beginn des Austauschs und greift dem Inkrafttreten des Abkommens in keiner Weise vor. Die Pflicht der Schweiz ist nicht an diesen Absatz gebunden und die ESTV wird die Informationen gemäss dem FATCA-Abkommen M1 austauschen müssen.
Art. 4 Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute
Dieser Artikel begründet den Verzicht der USA, den Quellensteuerabzug vorzuschreiben, durch Anerkennung der Konformität der rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute mit US-amerikanischem Recht. Damit diese Anerkennung wirksam ist, enthält die vorliegende Bestimmung zwei verschiedene kumulative Grundsatzpflichten (Abs. 1). Sie wird durch Ausnahmen für besondere Fälle (Abs. 2–5) sowie durch Regeln zur Koordinierung (Abs. 6 und 7) ergänzt.
Die in Absatz 1 aufgeführte erste Voraussetzung gliedert sich in zwei zusätzliche Pflichten und verpflichtet die ESTV und die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute zur materiellen, formellen und fristgerechten Umsetzung des Abkommens. Materiell verpflichtet sie die ESTV und die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute, die in Artikel 2 des Abkommens definierten Informationen einzuholen. Formell und zeitlich verpflichtet sie die ESTV und die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute, jährlich die über das in dem Abkommen vorgesehene elektronische Verfahren erhobenen Informationen auszutauschen. Da diese Bestimmung für eine direkte Anwendung nicht klar genug ist, wird sie in das Umsetzungsgesetz übernommen (Kap. 5.2.5).
Die zweite Voraussetzung, die in den Buchstaben a–d aufgeführt ist, richtet sich an die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute. Diese müssen:
a) sich zur Identifizierung der US-meldepflichtigen Konten gemäss den Sorgfaltspflichten in Anhang I (Kap. 4.2) verpflichten. Es handelt sich um einen direkten Verweis innerhalb des Abkommens. Der Klarheit halber wurden einige Bestimmungen auch in das Umsetzungsgesetz aufgenommen (Kap. 5.2.2).
b) sich auf dem IRS-Portal registrieren. Die Registrierung der Finanzinstitute ist der Grundpfeiler von FATCA. Die Registrierung ist unabhängig von der Qualifikation der schweizerischen Finanzinstitute als rapportierende Finanzinstitute. In bestimmten Fällen sind Registrierungspflichten, nicht aber zwingend Meldepflichten vorgesehen (Kap. 5.2.3). Entsprechend hängt die Pflicht zum Quellensteuerabzug nicht von der