Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Meldepflicht, sondern von der Registrierungspflicht ab. Um eine Kontinuität in der generellen Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 zu gewährleisten, sieht das Memorandum of Understanding (MoU) besondere Regeln bezüglich Neuregistrierungen vor (Kap. 4.3.6).

c) von allen Zahlungen aus US-Quellen an nichtteilnehmende Finanzinstitute 30 % Quellensteuer einbehalten, sofern und soweit ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut im Sinne der US-Vorschriften als qualifizierter Intermediär, als eine zum Quellensteuerabzug verpflichtete ausländische Personengesellschaft oder als ein ausländischer Trust handelt. Der Grund dafür ist, dass solche Zahlungen vom Empfänger nicht an den IRS gemeldet werden können, da er in seinem Ansässigkeitsstaat nicht FATCA-pflichtig ist. Insofern kann die Gefahr der Steuerhinterziehung nicht ausgeschlossen werden.

d) in Fällen, in denen ein Finanzinstitut obenstehend nicht beschrieben ist, aber analog handelt, dem Schuldner der Leistung aus US-Quellen das Formular zur Meldung des Quellensteuerabzugs übermitteln. Dies zeigt, dass die Voraussetzungen nicht abschliessend geregelt sind und mit der vorliegenden Bestimmung auch Konstellationen erfasst werden können, die nicht explizit vorgesehen wären.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 unterliegt ein Finanzinstitut, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, nicht der Pflicht zum Quellensteuerabzug, es sei denn, es gilt gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens als nichtteilnehmendes Finanzinstitut. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Finanzinstitut seine Pflichten aus dem FATCA-Abkommen M1 in schwerwiegender Weise verletzt und das entsprechende Verfahren die Nichteinhaltung der Pflichten bestätigt hat. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein schweizerisches Finanzinstitut die in Artikel 2 des Abkommens geforderte Informationspflicht wiederholt und in schwerwiegender Weise verletzt.

Da Modell 1 einen automatischen Austausch vorsieht und nicht mehr zwischen Konten unterscheidet, für die eine Zustimmungserklärung vorliegt, und solchen, für die keine Zustimmungserklärung vorliegt, werden alle als US-Konten identifizierten Konten an den IRS übermittelt. In Anbetracht dessen, dass folglich alle Konten detailliert übermittelt werden, sind die Finanzinstitute nicht mehr zum Quellensteuerabzug im Sinne von Absatz 2 verpflichtet.

Absatz 3 befasst sich insbesondere mit anerkannten Vorsorgeplänen. Gemäss Anhang I werden schweizerische Finanzinstitute, die Geschäfte mit dieser Art von Produkten machen, von den USA besonders behandelt, da bei ihnen nur ein geringes Risiko für Steuerhinterziehung besteht. Daher und gemäss den Vorschriften des US-Finanzministeriums gelten die schweizerischen Finanzinstitute entweder als FATCA-konforme Finanzinstitute oder, weil das Produkt befreit ist, als befreite Nutzungsberechtigte. Dies betrifft alle anerkannten Vorsorgeformen. Die Qualifikation bezieht sich sowohl auf das Produkt als auch auf den Leistungserbringer.

Im Sinne von Absatz 4 behandeln die USA alle nichtrapportierenden Finanzinstitute als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute oder als befreite Nutzungsberechtigte. Die