Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

von diesem Abschnitt betroffenen Finanzinstitute müssen sich grundsätzlich beim IRS registrieren lassen. Unabhängige Vermögensverwalter haben jedoch die Möglichkeit, auf eine Registrierung zu verzichten, wenn sie sich auf die Verwaltung von Vermögenswerten beschränken, die auf Konten im Namen von Kunden bei Finanzinstituten hinterlegt sind, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind.

Absatz 5 betrifft verbundene Rechtsträger oder Zweigniederlassungen von schweizerischen Finanzinstituten, die in einem Staat tätig sind, in dem der betreffende Rechtsträger den Erfordernissen des Abkommens nicht genügen kann. Dies kann der Fall sein, wenn sich der Rechtsträger oder die Zweigniederlassung in einer Jurisdiktion befindet, dessen interne Vorschriften die Anwendung von FATCA verhindern. Dessen ungeachtet gilt ein schweizerisches Finanzinstitut, das den Erfordernissen des Abkommens genügt, weiterhin als FATCA-konform bzw. als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne der Regelung des US-Finanzministeriums, sofern die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a) Das schweizerische Finanzinstitut betrachtet jeden dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen für die Zwecke aller Melde- und Steuerabzugspflichten als gesondertes, nichtteilnehmendes Finanzinstitut, und jeder dieser verbundenen Rechtsträger beziehungsweise jede dieser Zweigniederlassungen weist sich gegenüber den zum Steuerabzug verpflichteten Stellen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut aus.

b) Jeder verbundene Rechtsträger oder jede Zweigniederlassung muss seine oder ihre US-Konten gemäss den Vorschriften des US-Finanzministeriums ermitteln und melden, soweit dies nach dem für den verbundenen Rechtsträger oder die Zweigniederlassung anwendbaren Recht zulässig ist.

c) Der verbundene Rechtsträger oder die Zweigniederlassung führt nicht spezifisch US-Konten von Personen, die nicht in der Jurisdiktion ansässig sind, in dem sich der verbundene Rechtsträger oder die Zweigniederlassung befindet, oder Konten nichtteilnehmender Finanzinstitute, die nicht in dieser Jurisdiktion ansässig sind und von schweizerischen Finanzinstituten oder anderen verbundenen Parteien zur Umgehung der US-Vorschriften genutzt werden. Es geht darum, eine objektive Überprüfung der Konstellation vorzunehmen und so sicherstellen zu können, dass diese nicht zur Steuerumgehung missbraucht wird.

Absatz 6 behandelt die zeitliche Anwendung und verbietet die rückwirkende Anwendung des automatischen Austauschs. Die ESTV ist nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen und automatisch auszutauschen, wenn die rapportierenden Finanzinstitute dem IRS gleichartige Informationen gemäss den US-Vorschriften melden. Dieselbe zeitliche Beschränkung gilt auch für die USA, mit dem Unterschied, dass die zeitliche Bedingung vom Beginn des Austauschs durch die Schweiz abhängig ist. Mit anderen Worten sind die USA erst verpflichtet, mit dem Austausch zu beginnen, wenn die Schweiz in der Lage ist, den ersten automatischen Austausch zu gewährleisten.

Absatz 7 erlaubt der Schweiz, zur Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 anstelle der Begriffsbestimmungen des FATCA-Abkommens M1 und des Anhangs I alternativ