Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
direkt die Begriffsbestimmungen des US-Finanzministeriums zu verwenden. Die Schweiz muss ihren Finanzinstituten diese Möglichkeit ebenfalls einräumen. Die Wahlmöglichkeit darf nicht dem Ziel dienen, die ordnungsgemässe Durchführung des Abkommens zu behindern.
Art. 5 Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens
Das FATCA-Abkommen M1 sieht zwei Arten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien vor, die vom Schweregrad einer nicht ordnungsgemässen Anwendung der Bestimmungen abhängen.
Absatz 1 behandelt geringfügige und verwaltungstechnische Fehler. Hat eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein solcher Fehler vorliegt und er zur Übermittlung unvollständiger oder unrichtiger Informationen oder zu geringfügigen Verstössen gegen die Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 führt, so teilt sie dies der anderen zuständigen Behörde mit. Diese Bestimmungen verpflichten somit die zuständigen Behörden. Die unterrichtete zuständige Behörde wendet daraufhin ihr innerstaatliches Recht an, um die Berichtigung von Fehlern, die Übermittlung von Informationen oder die Beendigung des Verstosses zu erwirken. Die in der Schweiz geltenden Sanktionen sind im Umsetzungsgesetz (Kap. 5.2.11) vorgesehen.
Absatz 2 stellt den schwerwiegendsten Grad der Nichteinhaltung von Bestimmungen des FATCA-Abkommens M1 dar. In diesem Fall besteht der erste Schritt darin, die zuständige Behörde über eine schwerwiegende Verletzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen durch ein an das Abkommen gebundenes Institut mit einer Beschreibung der beanstandeten Sachverhalte zu unterrichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Finanzinstitut nicht in der Lage wäre, die in Artikel 2 des FATCA-Abkommens M1 verlangten Informationen zu übermitteln und keine erforderlichen Massnahmen ergreifen würde, beispielsweise die Schliessung des betreffenden US-Kontos. Um einen solchen Verstoss zu beheben, muss die zuständige Behörde die in ihren Umsetzungsvorschriften vorgesehenen Sanktionen umsetzen. Besteht die erhebliche Nichteinhaltung nach Ablauf von 18 Monaten seit der Meldung immer noch, so wird das rapportierende schweizerische Finanzinstitut von den USA wie ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt. Diese Anwendung ist einseitig und in einem ersten Schritt an die ESTV gerichtet, die für die Behebung des Verstosses zuständig ist. In einem zweiten Schritt wird das betroffene Finanzinstitut direkt involviert. Dieses wird somit den Quellensteuerabzug vornehmen müssen, was auch erhebliche geschäftliche Auswirkungen haben wird. Geschäftsbeziehungen mit einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gelten für seine Geschäftspartner als risikoreicher, was faktisch zu einem Kundenrückgang führen könnte.
Absatz 3 gibt den Parteien die Möglichkeit, den rapportierenden Finanzinstituten zu gestatten, ihre Pflichten aus dem Abkommen zu delegieren. So können rapportierende Finanzinstitute Drittdienstleister beiziehen. Auch wenn die Delegation der Leistung erlaubt ist, wird die Verantwortung für die ordnungsgemässe Umsetzung des Abkommens nicht übertragen. Einzig die Finanzinstitute haften für eine fehlerhafte Anwendung durch Drittanbieter. Dies erfordert folglich eine angemessene Überwachung und Anleitung.