Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Absatz 4 beauftragt die Parteien, Bestimmungen vorzusehen, um missbräuchliche Praktiken zu verhindern, mit denen der Zweck des Abkommens umgangen werden soll. Diese Bestimmung wird in unterschiedlicher Weise in innerstaatliches Recht umgesetzt. Einige Bestimmungen des Abkommens, insbesondere strafrechtliche Bestimmungen, werden auf Gesetzesstufe übernommen. Die Vollzugsverordnung (Kap. 6) enthält auch einige notwendige Klarstellungen, die nicht zwingend ein Gesetz im formellen Sinn erfordern.

Art. 6 Gegenseitige Verpflichtung zur weiteren Verbesserung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs und der Transparenz

Absatz 1 verankert die Bereitschaft der USA, ihre Gesetzgebung weiterzuentwickeln, um einen automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch mit der Schweiz zu etablieren. Die USA verpflichten sich somit, weiterhin die zur Erreichung dieses Ziels notwendigen Vorschriften einzuführen. Dies bezieht sich zum einen auf die Regelungen des US-Finanzministeriums und zum anderen auf die Einrichtung des effektiven Informationsaustauschs. Letzteres wird teilweise durch Artikel 7 Absatz 2 konkretisiert, aber auch durch die Umsetzung des CAA nach Artikel 3 Absatz 5.

Absatz 2 drückt ein ordnungspolitisches Ziel aus. Er zielt auf die Entwicklung eines praktikablen und wirksamen gemeinsamen Ansatzes der Partnerstaaten ab, der eine Quellensteuer auf bestimmte Bruttoeinkünfte aus US-Quellen ermöglichen soll, die durch einen Intermediär ihre Einstufung als US-Bruttoeinkünfte verlieren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Intermediär (z. B. ein Investmentvehikel) die US-Bruttoeinkünfte für sich selbst vereinnahmt und diese dann in Form einer gleichwertigen Dividende (non-US) an seine Anteilseigner als Ertrag reflektiert. Art. 7 Gleichheit in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner-Jurisdiktionen

Absatz 1 spiegelt die Meistbegünstigungsklausel wider. Wenn also eine andere Jurisdiktion, die das FATCA-Modell 1 anwendet, eine günstigere Bedingung erhält als die von der Schweiz ausgehandelte, verpflichten sich die USA auch zur Anwendung dieser Bedingung auf die Schweiz. Dies gilt für die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 5 bis 9. Demzufolge umfasst dies auch die Änderung der Anhänge (Art. 9 FATCA-Abkommen M1).

Absatz 2 bezieht sich auf das Verfahren. Die USA müssen die Anwendung günstigerer Bedingungen aktiv mitteilen und diese automatisch ab dem Datum der Unterzeichnung mit der Partner-Jurisdiktion anwenden. Die Schweiz kann eine solche Anwendung ablehnen. Diese Klausel kann eine Änderung des FATCA-Abkommens M1 bewirken und unterliegt dem ordentlichen Verfahren zur Änderung von Erlassen in der Schweiz. In diesem Fall muss sie der Bundesversammlung vorgelegt werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Art. 8 Konsultationen und Änderungen

Die Vertragsparteien müssen für die erfolgreiche Umsetzung des FATCA-Abkommens M1 zusammenarbeiten und, falls erforderlich, geeignete Massnahmen ausarbeiten. Diese Massnahmen können unterschiedlich umgesetzt werden, beispielsweise