Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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durch ein MoU oder durch die Verhandlung eines CAA. Das FATCA-Abkommen M1 kann im gegenseitigen Einvernehmen nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren geändert werden. Die Umsetzung im Schweizer Recht muss dann das ordentliche Verfahren zur Genehmigung durch die Bundesversammlung durchlaufen und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Art. 9 Anhänge

Die beiden Anhänge sind integraler Bestandteil des FATCA-Abkommens M1 und sind deshalb ebenfalls verbindlich. Anhang I enthält die Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten, die von Finanzinstituten, die dem FATCA-Abkommen unterliegen, eingehalten werden müssen. Anhang II betrifft insbesondere die befreiten Nutzungsberechtigten und die als FATCA-konform erachteten Finanzinstitute. Die Anhänge werden einzeln im Detail erläutert (Kap. 4.2 und 4.3).

Art. 10 Dauer des Abkommens

Absatz 1 betrifft das Inkrafttreten des Abkommens. Das Abkommen tritt für die Schweiz am 1. Januar des Jahres in Kraft, das auf die Ratifizierung durch die Bundesversammlung und den Ablauf der Referendumsfrist folgt. Wenn ein Referendum zustande kommt, muss eine Abstimmung nach dem entsprechenden Verfahren durchgeführt werden. Da die Informationen jährlich erfasst werden, wurde festgelegt, dass das Inkrafttreten mit dem Beginn eines Kalenderjahres zusammenfällt. In den USA bedarf das Inkrafttreten keiner Zustimmung durch den Kongress, sodass das Abkommen ab der Unterzeichnung wirksam wäre. Das Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 ist jedoch zu unterscheiden von der Benachrichtigung der USA betreffend die Bestätigung, dass die Schweiz die Voraussetzungen für den effektiven Austausch erfüllt (Art. 3 Abs. 7 FATCA-Abkommen M1). Das Jahr des Inkrafttretens ist somit von den Ratifizierungsverfahren in der Schweiz vorgegeben. Nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens muss die Schweiz die USA über die Implementierung des FATCA-Abkommens M1 auf diplomatischem Wege notifizieren.

Absatz 2 sieht die Möglichkeit einer Kündigung des Abkommens vor. Diese ist einseitig und muss nach dem vorgeschriebenen Verfahren erfolgen, d. h. durch schriftliche Notifikation. Die Kündigung geht mit einer Frist von 12 Monaten einher. Sie wird erst am ersten Tag des Monats nach Ablauf der genannten Frist wirksam. Die Befugnis hierfür liegt beim Bundesrat, der nur mit Zustimmung des Parlaments handeln kann.

Absatz 3 schreibt eine Konsultation zwischen den Vertragsparteien in zwei Bereichen vor. Der erste betrifft die Einführung innerstaatlicher Rechtsvorschriften durch die USA über die Gegenseitigkeit der ausgetauschten Informationen sowie die Ausarbeitung von Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Quellensteuerabzug. Der zweite bezieht sich auf die interne Austauschpolitik der USA. Während der Verhandlungen wünschten die USA eine Bestimmung hinzuzufügen (Art. 3 Abs. 8), welche die Kantone und Gemeinden dazu verpflichtet, bei der Übermittlung von Informationen durch die ESTV an die kantonalen und kommunalen Behörden denselben Grad an Vertraulichkeit zu wahren wie der Bund. Im Gegenzug wünschte die Schweiz eine Verpflichtung zur Aushandlung einer ähnlichen Bestimmung aufzunehmen, falls sich in Zukunft die