Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Politik der USA ändern und der Bundesstaat auch mit den US-Bundesstaaten Informationen austauschen sollte.

Art. 11 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen sind ein wichtiger Bestandteil des FATCA-Abkommens M1. Es war wichtig, die Kontinuität des Abkommens unter Berücksichtigung der geänderten Pflichten, insbesondere für Finanzinstitute, zu gewährleisten. Diese Übergangsbestimmungen werden durch ein MoU ergänzt, insbesondere in Bezug auf bestimmte materielle Punkte wie die Neuregistrierung und den Informationsübermittlungskanal. Zwei verschiedene modellspezifische Informationsübermittlungskanäle konnten nicht gleichzeitig beibehalten werden. Deshalb musste für den Umgang mit verspäteten Übermittlungen eine Lösung gefunden werden. Unter verspäteter Übermittlung sind Informationen zu verstehen, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten von Modell 1 hätten übermittelt werden müssen, aber nach Modell 2 beschafft wurden.

Absatz 1 verknüpft das Inkrafttreten des FATCA-Abkommens M1 mit der Beendigung des FATCA-Abkommens M2. Die Beendigung betrifft in erster Linie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen. Absatz 2 sieht jedoch vor, dass die Übermittlung auf der Grundlage der Bestimmungen des Abkommens nach Modell 2 erfolgt. Für einen Kommentar zu diesen Bestimmungen wird auf die Botschaft des Bundesrates zum Modell 220 verwiesen.

Absatz 3 behandelt verspätete Übermittlungen, die nicht mehr gemäss dem Abkommen nach Modell 2 bearbeitet werden können, da der Informationsübermittlungskanal nicht mehr zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wurde ein besonderes Verfahren eingeführt. Die Grundsätze sind im Abkommen festgelegt, während die konkreten Bestimmungen im MoU vereinbart wurden. In Bezug auf die Grundsätze werden verspätete Übermittlungen nicht mehr direkt von den Finanzinstituten, sondern auf monatlicher Basis von der ESTV übermittelt. Die ESTV ist somit auch die zuständige Behörde für den Erhalt und die Übermittlung von Informationen, die auf der Grundlage von Modell 2 (Bst. a) erhoben wurden. Die Finanzinstitute werden bereits US-Konten übermitteln können, ohne zwischen US-Konten unterscheiden zu müssen, für die eine Zustimmungserklärung und für die keine Zustimmungserklärung vorliegt. So können sich die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute bereits für die Übermittlung detaillierter Informationen für diejenigen Konten entscheiden, die in aggregierter Form übermittelt werden. Die Finanzinstitute, die Konten mit detaillierten Informationen übermitteln, kommen so ihrer Verpflichtung nach und können so eine Übermittlung von aggregierten Daten vermeiden, die dann nicht Gegenstand eines Gruppenersuchens ist. Ein Gruppenersuchen bleibt jedoch für Konten, die in aggregierter Form übermittelt werden, möglich (Bst. b). Bei der Übermittlung dieser Konten muss die ESTV die verspäteten Meldungen nach einem von den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Verfahren als neue Konten melden (Bst. c).

20 BBI 2013 3181