Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten

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Absatz 4 bezieht sich auf die Sorgfaltspflichtbestimmungen von Anhang I. Mit Ausnahme der Behandlung von nicht zustimmenden Kontoinhaberinnen oder -inhabern sind auch die Vorschriften in Anhang I des FATCA-Abkommens nach Modell 2 anwendbar. Insbesondere die Identifizierung der Konten und der US-Personen bleibt für alle in Anhang I definierten Kategorien gültig. Darüber hinaus kann die Schweiz einem Finanzinstitut gestatten, ein Konto einer nicht zustimmenden Person wie andere meldepflichtige Konten zu behandeln, sofern die nach Artikel 2 zu übermittelnden Informationen bekannt und meldepflichtig sind. Zudem werden die Finanzinstitute angehalten, eine neue Konformitätsprüfung durchzuführen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Selbstzertifizierung bestehen.

Absatz 5 verweist darauf, dass alle während der Übergangszeit gemäss den Übergangsbestimmungen ausgetauschten Informationen denselben Verwendungseinschränkungen von Artikel 26 des DBA CH-USA unterliegen.

4.2 Anhang I

Anhang I umschreibt die Sorgfaltspflichten bei der Identifikation und Meldung von US-Konten.

4.2.1 Abs. I Allgemeines

Anhang I umschreibt die – gegenüber den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vereinfachten – Sorgfaltspflichten, die schweizerische Finanzinstitute bei der Identifikation der Konten, die von US-Kundinnen oder -Kunden oder von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, zu beachten haben. Gemäss Absatz I.C haben die schweizerischen Finanzinstitute die Möglichkeit, die Kundenidentifikation nicht nach Anhang I, sondern nach den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorzunehmen. Wenn sie hierfür optieren, sind sie an diese Wahl auch für die Folgejahre gebunden, und ein Zurückwechseln zu den Sorgfaltspflichten ist gemäss Anhang I nur dann möglich, wenn diese Ausführungsbestimmungen in wesentlichen Punkten geändert werden.

4.2.2 Abs. II Vorbestehende Individualkonten

Absatz II legt fest, wie ein Finanzinstitut die am Bestimmungstag (30. Juni 2014 für die Schweiz) geführten und von natürlichen Personen gehaltenen Konten daraufhin überprüfen muss, ob die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber eine US-Person ist.

4.2.2.1 Ausgenommene Konten

Folgende vorbestehende Individualkonten sind nach Buchstabe A von der Überprüfungs-, Identifikations- und Meldepflicht ausgenommen:

1. Konten mit einem Saldo von nicht mehr als 50 000 Dollar am Bestimmungstag;

2. rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge mit einem Wert von nicht mehr als 250 000 Dollar am Bestimmungstag;