Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 78 Seiten
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3. andere rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, sofern der Verkauf solcher Policen an Personen mit Wohnsitz in den USA durch schweizerische oder US-amerikanische Gesetze oder Ausführungsbestimmungen wirksam verhindert wird;
4. Einlagekonten mit einem Saldo oder einem Wert von nicht mehr als 50 000 Dollar.
4.2.2.2 Konten mit niedrigerem Wert
Beträgt der Saldo eines Kontos am Bestimmungstag mehr als 50 000 Dollar bzw. mehr als 250 000 Dollar für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, aber weniger als 1 Million Dollar, so muss das Finanzinstitut die vorhandenen Daten über die Kundenidentifikation gemäss Absatz II.B elektronisch auf folgende US-Indizien überprüfen:
a. Kenntnisse darüber, dass die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber eine US-Staatsbürgerin, ein US-Staatsbürger oder eine in den USA ansässige Person ist;
b. einen eindeutigen Hinweis auf einen Geburtsort in den USA;
c. eine gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den USA;
d. eine gegenwärtige US-Telefonnummer;
e. einen Dauerauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein in den USA geführtes Konto;
f. eine gegenwärtig geltende Vollmacht für oder Unterzeichnungsberechtigung durch eine Person mit US-Adresse;
g. ein «per-Adresse»-Domizil in den USA oder eine Banklagernd-Adresse als einzige Adresse, über die das Finanzinstitut für die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber verfügt.
Ergibt der elektronische Datensuchlauf keines dieser US-Indizien, so sind bis zum Zeitpunkt, zu dem diesem Konto aufgrund geänderter Umstände (z. B. aufgrund einer Mitteilung der Kundin oder des Kunden über die Verlegung des Wohnsitzes in die USA) solche US-Indizien zugeordnet werden können, keine weiteren Überprüfungshandlungen vorzunehmen. Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Durchführung einer erweiterten Überprüfung, wenn das Konto zu einem hochwertigen Konto wird.
Wird beim elektronischen Datensuchlauf eines dieser US-Indizien festgestellt, so muss das Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, das US-Indiz kann durch bestimmte, in Absatz II.B.4 umschriebene Unterlagen widerlegt werden.
Ein eindeutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den USA ist ein starkes Indiz dafür, dass es sich bei der Kundin oder beim Kunden um eine US-Person handelt, da durch die Geburt in den USA grundsätzlich die amerikanische Staatsangehörigkeit erlangt