Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Art. 80
Abs. 1: Der Inhalt des geltenden Artikels 80 Absatz 1 SSV wird unverändert übernommen.
Abs. 2: Die temporären Leiteinrichtungen «Leitbaken» und «Leitkegel» sollen mit einem Klammerverweis und dazugehörigen Abbildungen in der neu vorgeschlagenen Ziffer 7 von Anhang 2 ergänzt werden (neue Abbildungen 7.01 und 7.02). Zudem sollen die gemäss den einschlägigen technischen Normen44 zulässigen Grössen der beiden temporären Leiteinrichtungen in Anhang 1 definiert werden. Die im heutigen Absatz 2 erwähnten Fässer sind den technischen Normen zufolge für die Signalisation von Baustellen nicht vorgesehen. Sie sollen deshalb nicht mehr ausdrücklich in der Verordnung erwähnt werden.
Abs. 3: Die im Absatz enthaltene Klammer soll gestrichen werden. Materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.
Abs. 4 (neu): Mobile Warntafeln werden zumeist an Einsatzfahrzeugen oder Anhängern befestigt. Sie sind heute ansatzweise in der SSV geregelt, namentlich in Artikel 82 Absatz 5bisSSV, wonach auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwenden werden dürfen. Darüber hinaus sind die Tafeln ausschliesslich auf Normstufe geregelt.45 Neu sollen mobile Warntafeln, die insbesondere im Bereich von Baustellen auf Autobahnen und Autostrassen häufig anzutreffen sind, bundesrechtlich eingehender geregelt und mit einem Klammerverweis sowie einer Abbildung in der neu vorgeschlagenen Ziffer 7 von Anhang 2 versehen werden (neue Abbildung 7.03). In der Praxis werden neben mit gelben LED-Lampen schematisierten Abweispfeilen auch weisse Abweispfeile auf Wechselanzeigetafeln verwendet. Letztere Ausgestaltung soll künftig rechtlich ebenfalls ausdrücklich erlaubt sein.
Abs. 5: Das UVEK ist gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 SSV befugt, Weisungen zu Signalen, Markierungen und Leiteinrichtungen zu erlassen. Der Hinweis in Artikel 80 Absatz 5 SSV soll deshalb gestrichen werden. Stattdessen soll die heute in Absatz 4 geregelte Drehkelle zur Verkehrsregelung bei Engpässen im Bereich von Baustellen rechtlich verankert werden. Zudem wird die Drehkelle mit einem Klammerverweis versehen und in der neu vorgeschlagenen Ziffer 7 von Anhang 2 abgebildet (neue Abbildung 7.04).
Abs. 6 (neu): In diesem neuen Absatz soll der Grundsatz festgehalten werden, wonach Baustellen für den Strassenverkehr sowie für die auf der Baustelle beschäftigen Personen sicher einzurichten sind. Dabei richtet sich die Sicherheit des Baustellenpersonals nicht nur nach dem Strassenverkehrsrecht, sondern insbesondere auch nach der Gesetzgebung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausdrücklich erwähnt werden soll zudem die ausreichende Beleuchtung der Baustellen bei ungenügenden Lichtverhältnissen (nachts,
44 SN 40 885 und SN 40 886.
45 SN 40 885, Ziff. 19 Tab. 2.