Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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Art. 10
Die besondere Markierung «Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen» kann verwendet werden, um auf Haupt- und vortrittsberechtigten Nebenstrassen mit einem hohen Verkehrsaufkommen Verzweigungs- und Eispurbereiche zu verdeutlichen, wo eine erhöhte Gefahr besteht, dass der motorisierte Verkehr beim Queren des Radstreifens (6.09) das Vortrittsrecht der Radfahrenden missachtet.
Art. 11
Die besondere Markierung «Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen» kann verwendet werden, um bei Fussgängerstreifen, die über Gleisanlagen führen, die Vortrittsberechtigung der querenden Strassenbahnen zu verdeutlichen. Auf Fussgänger-streifen, die
mit einer Lichtsignalanlage versehen sind, darf sie nicht angebracht werden.
Anhang (Art. 2, Abs. 4), Titel
Beispielhafte Abbildungen zur Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung der be-
sonderen Markierungen
Anhang
Verdeutlichung von Vertikalversätzen (Art. 9)
Es ist die Abbildung eines kreisrunden Versatzes zu ergänzen, der in vielen Gemeinden erfolgreich zur Verkehrsberuhigung auf Tempo-30-Verzweigungen eingesetzt wird.
Art. 10 Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen Pro Velo
In Übereinstimmung mit der Velokonferenz Schweiz beantragen wir, dass die durchgehende Roteinfärbung der Veloinfrastruktur erlaubt wird, auch ausserhalb von Gefahrenstellen.
Änderungsantrag: Artikel 10 sei dahingehend zu ergänzen respektive abzuändern, dass eine rote Einfärbung von Veloinfrastrukturen grundsätzlich möglich sei, wo die Vollzugsbehörden dies innerhalb ihres Ermessensspielraumes als zielführend betrachten. Als mögliche Anwendungszwecke können die Hervorhebung der Durchgängigkeit oder Qualität einer Veloverbindung, die Kennzeichnung von Übergängen verschiedener Führungsarten oder die Erhöhung der Aufmerksamkeit auf Verflechtungsbereichen genannt werden. Die Roteinfärbung soll damit nicht nur auf Radstreifen, sondern auch auf Radwegen und Velostrassen möglich sein.
Eventualiter schlagen wir folgende Verbesserungen von Art. 10 der Verordnung vor:
Die heutige Verwendungsmöglichkeit soll auf weitere Situationen erweitert werden, namentlich Radwege oder für Velos freigegebene Trottoirs. Auch solche Abschnitte sollen bei Einmündungen oder Querungen durch eine rote Einfärbung besser kenntlich gemacht werden können. Wir beantragen daher, den Begriff "Radstreifen" durch den Begriff "Radverkehrsfläche(n)" zu ersetzen.
Zudem beantragen wir den engen Begriff "...wo eine erhöhte Gefahr besteht, dass der motorisierte Verkehr beim Queren des Radstreifens (6.09) das Vortrittsrecht der Radfahrenden missachtet." durch eine allgemeinere Formulierung zu ersetzen wie "Verkehrsteilnehmende". Dann könnten auch andere Stellen wie Kreuzungsflächen von Veloverkehrsrouten oder Aufstellbereiche vor Lichtsignalanlagen rot markiert werden.
Art. 8
Es fehlen die Illustrationen der Tulpenmarkierung (Seite 6) für den Rechtsvortritt für Velogegenverkehr auf Einbahnstrassen und aus Nebenstrassen mit Verbot für Mortorfahrzeuge.
− Der Bundesrat schlägt vor, dass die Roteinfärbung von Radstreifen (wie in der bisher SSV
gültigen entsprechenden Weisung) nur bei Gefahrenstellen auf Haupt- und vortrittsberechtigten Nebenstrassen eingesetzt werden darf. Die Stadt Bern regt nun an, diesen restriktiv ausgelegten Einsatz von Roteinfärbungen der Veloinfrastruktur zu erweitern, und den zuständigen Vollzugsbehörden einen entsprechenden Handlungsspielraum einzuräumen. So sollen Roteinfärbungen von Veloinfrastrukturen, zusätzlich zum genannten Einsatzbereich, insbesondere auch in folgenden Situationen angewendet werden können: auf Radstreifen auch ausserhalb von Gefahrenstellen, auf Radwegen entlang und abseits von Strassen, über Kreuzungen sowie auf Velostrassen. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag soll keine neue Pflicht eingeführt, sondern je nach örtlicher Situation weitere Anwendungsmöglichkeiten geschaffen, sowie schweizweit eine Einheitlichkeit der Massnahmen, insbesondere der Farbe erreicht werden. Die mit den Roteinfärbungen verbundenen Zusatzkosten lägen damit primär im Ermessen der zuständigen Vollzugsbehörden, was angesichts der lokal unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten als richtig erscheint.
− Bei Art. 11 Hinweis auf Strassenbahn bei Fussgängerstreifen: (FGS):
Wünschenswert ist es, diese Markierung auch bei Querungsstellen, wo ein FGS jeweils vor dem Gleiskörper mit einer Fussgängerschutzinsel ausgerüstet und der FGS über