Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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den Gleiskörper unterbrochen wird, auch als Einsatzort zu definieren. Letztendlich soll-

ten die zu Fussgehenden vor dem Tram «gewarnt» werden. Die in der Abbildung 6 zu

diesem Art. Gezeichneten Trampiktogramme sollten so angebracht werden, wie das

Tram auch fährt, sprich jeweils in Fahrtrichtung.

− Der Anwendungsbereich der besonderen Markierungen ist auf Verordnungsstufe bereits

zu stark eingeschränkt. Entsprechende Regelungen und Präzisierungen können in tech-

nischen Normen erfolgen. Mit den nachfolgenden Anpassungen wird ihr Einsatz flexibler,

kann aber dennoch im Sinne der Verordnung zweckmässig und zurückhaltend sein.

Die Übernahme der Weisung in eine Verordnung ist grundsätzlich gut. Um eine einheitliche VSS Ausgestaltung in Zukunft sicherzustellen, muss für die Ausgestaltung der Signale darauf

hingewiesen werden, dass hierfür Weisungen und Normen anzuwenden sind. Dies kann

bspw. mit einer entsprechenden Formulierung im neuen Art. 3 Abs. 3 hinzugefügt werden.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AI, AR, GE, SG, VD, AG Velo der GRÜNEN, AG Velo der SP, Brunner, Fussverkehr, Graf, Grossenbacher, Hindernisfreie Architektur, SBb, SBV, SchweizMobil, strasseschweiz, TCS, Uster, VCS, VöV, WiC

In der neuen Verordnung fehlen die Masse der besonderen Markierungen, wie sie in der AI, AR, SG Norm vorhanden sind. Im Gegensatz zu den übrigen Markierungen, die in den Anhängen

festgelegt sind, fehlen diese für die Besonderen Markierungen. Folglich müsste ein Anhang

für die neue Verordnung geschaffen werden.

Le canton de Genève estime que la nouvelle ordonnance devrait être harmonisée par rap- GE port aux normes européennes, afin de permettre une meilleure clarté et ainsi une meilleure

sécurité pour les cyclistes. Dans la même veine, il appert que la pratique suisse varie selon

les cantons et l'usage qu'ils font de la peinture sur pistes et/ou bandes cyclables. Une même

pratique doit être imposée pour tout le territoire

L’art. 10 relatif à la peinture en rouge des bandes cyclables aux endroits dangereux, i.e. aux VD bandes cyclables localisées sur des routes principales et secondaires, est beaucoup trop

restrictif. Il doit pouvoir s’appliquer à tout endroit jugé dangereux par les autorités compé-

tentes selon des critères objectifs tels que le manque de visibilité (ex : intersection entre une

piste cyclable mixte piétons-vélos et un axe sans visibilité). Plus généralement, l’utilisation

de surfaces colorées et de matériaux distincts de la chaussée pour les pistes cyclables selon

l’exemple d’autres pays doit être autorisée mais également encouragée par la Confédéra-

tion. En complément à la signalisation et aux marquages routiers, ces éléments permettent

de renforcer la visibilité des aménagements cyclables, de guider les usagers de manière

intuitive, de modérer la vitesse en réduisant visuellement la largeur de la chaussée et de

réduire les îlots de chaleur en utilisant des couleurs et des matériaux plus clairs que le bi-

tume.

Fussverkehr Schweiz ist im Grundsatz mit der neuen Verordnung einverstanden. Fussverkehr

Art 5: Fussverkehr Schweiz begrüsst, dass der Hinweis auf eine Tempo-30-Zone neu ex-

plizit auch auf verkehrsorientierten Strassen verwendet werden kann, wenn diese in eine

Tempo-30-Zone integriert sind.

Fussverkehr Schweiz beantragt, dass Hinweise auf abweichende Höchstgeschwindigkei-

ten, nicht nur bei Tempo 30 und Begegnungszonen als Markierung auf die Fahrbahn appli-

ziert werden können. Diese Hinweise helfen auch auf verkehrsorientieren Strassen eine ab-

weichende Höchstgeschwindigkeit zu verdeutlichen. Diese Möglichkeit sollte grundsätzlich

bei abweichenden Höchstgeschwindigkeiten (z.B. auch ausserorts 60) gegeben werden.

Art 12: Fussverkehr Schweiz hat mehrere Anmerkungen zu diesem Hinweis:

1) Der Hinweis auf eine Querungsstelle ohne Fussgängerstreifen, sollte grundsätzlich auf

eine geeignete Querungsstelle hinweisen, wo die Sichtverhältnisse gut sind. Damit dieser

Hinweis seine Funktion erfüllen kann, müsste gewährleistet werden, dass in der für die Que-

rung notwendigen Sichtweite weder parkiert noch angehalten werden darf.

Fussverkehr Schweiz beantragt, dass die Anwendung dieses Hinweises auf Abschnitte mit

einem Halteverbot eingeschränkt wird, oder dass die Anbringung des Hinweises dieses Hin-

weises, wie ein Fussgängerstreifen ein Halteverbot bewirkt.

2) Der Hinweis auf eine Querungsstelle ohne Fussgängerstreifen ist eigentlich auch für seh-

behinderte Personen wertvoll. Daher ist es störend, dass dieser grundsätzlich ohne taktiles

Element angebracht wird.

Fussverkehr Schweiz beantragt, dass dieser Hinweis mit einem Aufmerksamkeitsfeld (Art

72a SSV) kombiniert werden soll.

3) Der ideale Querungsort für die Zufussgehenden befindet sich nicht immer an der exakt

gleichen Stelle der beiden Fahrbahnseiten. Um einen Spielraum zu ermöglichen, beantragt

Fussverkehr Schweiz, dass im Absatz 2 die Formulierung «auf beiden Seiten der Fahrbahn»

gestrichen wird.