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Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 26 Seiten

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rechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende wünschten sich im erläuternden Bericht einen Hinweis darauf, dass die Unternehmen bei der Beschreibung ihres Geschäftsmodells und ihrer Strategie (Art. 964c Abs. 3 Ziff. 1 VE-OR) auf das Instrument der Transitionspläne zurückgreifen sollten.53

4.2.6 Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Laut Travail.Suisse dürfen die Auswirkungen der Umweltveränderungen und des Klimawandels auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht vergessen werden, weshalb die notwendigen Präventions- und Anpassungsmassnahmen, die ergriffen wurden, ebenfalls offengelegt werden müssten.

4.2.7 Kritik an der Definition von Korruption

Die Organisation Transparency International kritisiert die zu enge Definition des Korruptionsbegriffs im erläuternden Bericht (Vorteilsgewährung, Bestechung); Korruption sei gemäss eigener, international etablierter Umschreibung «jeglicher Missbrauch einer anvertrauten Machtstellung zu privatem Nutzen». Gemäss ESRS umfasse Korruption auch Praktiken wie Erpressung, Betrug, Schmiergeldzahlungen, geheime Absprachen und Geldwäscherei.

4.2.8 Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Einige Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, in der erwähnten Bestimmung «Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse» explizit von der Offenlegungspflicht auszunehmen54 bzw. sog. Carve-out und Safe-Harbour-Regeln vorzusehen, nach denen die Unternehmen die Informationen im Verhältnis zu ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und verfügbaren Ressourcen offenzulegen hätten, unter Ausschluss von sensiblen und als geheim bzw. sensibel eingestuften Informationen.55

4.2.9 Anpassungen zur Sorgfaltsprüfung und Nutzen von ISO-Normen

Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende verlangen die Streichung von Artikel 964c Absatz 3 Ziffer 6 (Beschreibung der in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte angewandte Sorgfaltsprüfung).56 Andere wünschen die Aufnahme eines (einschränkenden) Zusatzes («[…] angewandten Sorgfaltsprüfung, sofern einschlägig.»)57 bzw. die Ergänzung der Bestimmung mit dem Wort «risikobasiert[en]».58

Die Schweizerische Normen-Vereinigung SNV führt in ihrer Stellungnahme einen (nicht abschliessenden) Katalog mit ISO-Normen59 auf, welcher den betroffenen Unternehmen bei der Berichterstattung von Nutzen sein könnte.

53 WWF Schweiz, Klimaallianz Schweiz, BirdLife Schweiz, Greenpeace, VCS Verkehrs-Club der Schweiz, PUSCH Praktischer Umweltschutz.

54 Asset Management Association Switzerland.

55 Economiesuisse, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, HotellerieSuisse, bauenschweiz, metal.suisse, scienceindustries, Kellerhals Carrard Bern KlG, Bär & Karrer AG, Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève CciG, Fédération des Entreprises Romandes (FER), Groupement des Entreprises Multinationales GEM, metal.suisse, Schweizerischer Stahl- und Haustechnikhandelsverband SSHV, SWISSMEM.

56 Schweizerische Bankiervereinigung Swiss Banking (SBVg), Verband Schweizerischer Kantonalbanken, SWISSMEM, Zürcher Kantonalbank (ZKB).

57 Schweizerischer Versicherungsverband SVV, economiesuisse, Verband Schweizerischer Kantonalbanken, scienceindustries, Schweizerische Volkspartei SVP.

58 Coop Genossenschaft.

59 EN ISO 14001 (Umweltmanagementsysteme), EN ISO 14064-1 (Treibhausgase – Teil 1: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und Entzug von Treibhausgasen auf Organisationebene), EN ISO 14067 (Treibhaus-