Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 26 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationen-

rechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)

sonsten in die geltende Kompetenzordnung im Aktienrecht zwischen der Generalversammlung (Art. 698 OR) und dem Verwaltungsrat (Art. 716a OR) eingegriffen würde; zudem läge eine «unzulässige» Abweichung (Swiss Finish) vom EU-Recht vor.

Ethos befürwortet hingegen explizit die bindende Beschlussfassung über den Nachhaltigkeitsbericht durch die Generalversammlung. Die Organisation empfiehlt hierfür eine eigenständige, von der Jahresrechnung getrennte Abstimmung, um unerwünschten Folgen einer Ablehnung vorzubeugen (beschlösse die Generalversammlung gleichzeitig über die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Jahresrechnung könnte das Aktionariat evtl. nur zurückhaltend eine Ablehnung des Nachhaltigkeitsberichts in Betracht ziehen, weil damit gleichzeitig ungewollt z.B. die Dividendenausschüttung mitabgelehnt würde). Die Ablehnung sollte laut Ethos im abgelehnten Bericht erwähnt werden und es sollte eine Konsultation bei den wichtigsten Aktionären durchgeführt werden müssen. Die Ergebnisse dieser Konsultation wären sodann im Bericht des Folgejahres zu veröffentlichen.

4.5.3 Veröffentlichung

Was die elektronische Veröffentlichung des Berichts über Nachhaltigkeitsaspekte und des Prüfberichts betrifft (Art. 964cterAbs. 3 Ziff. 1 und Ziff. 2 VE-OR), schlägt der Verein XBRL Schweiz vor, den Bundesrat zur ermächtigen, im Falle einer Einigung mit der EU über den Zugang von Schweizer Unternehmen zum Zentralen Europäischen Zugangsportal (European Single Access Points ESAP) gemäss Verordnung (EU) 2023/2859 vom 13. Dezember 202384 diese zu verpflichten oder mindestens zu befähigen, ihre Berichte an diese Stelle abzuliefern, die voraussichtlich ihren Betrieb ab 2027 aufnehmen wird.

Die Angehörigen der Koalition für Konzernverantwortung/Gleichgesinnte ersuchen um Präzisierung im erläuternden Bericht, wie die Berichte künftig einfacher zugänglich und auswertbar gemacht werden könnten; alternativ bitten sie um Klärung der Frage, ob und unter welchen Umständen eine Anbindung der Schweiz an den ESAP möglich wäre.

Laut der Bär & Karrer AG ist Verpflichtung, den Bericht erst nach der Genehmigung der Jahresrechnung elektronisch zu veröffentlichen, für börsenkotierte Gesellschaften «nicht praxistauglich», da diese den Bericht mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung veröffentlichen müssten (Art. 699a Abs. 1 OR). Gemäss Stellungnahme der Homburger AG sollte der Zeitpunkt der Publikation des Berichts von sechs Monaten auf 12 Monate erhöht werden, da die sechsmonatige Frist eine Abweichung zum EU-Recht darstellt; wegen des Erfordernisses der Genehmigung durch die Generalversammlung werde die Frist zudem faktisch auf zwei bis drei Monate verkürzt.

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende plädieren dafür, keine allgemeine Veröffentlichungspflicht vorzusehen (Ausnahmen für nicht kotierte Unternehmen).85 Laut SWISS TEXTILES fehlt eine Regelung zur Unterstützungspflicht für KMU, d.h. es sollte kodifiziert werden, dass der Bundesrat sich an den Kosten von Plattformen, die Informationen und Hilfestellungen zur Umsetzung der Berichtspflichten beteiligen könne.

Für SwissHoldings und scienceindustries ist nicht nachvollziehbar, warum der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich sein muss (Art. 964cter

84 Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen

85 KMU-Forum, Kellerhals Carrard Bern KlG.