Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 26 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Vorentwurf Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationen-
rechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)
Streichung dieser Ziffer 1 in Artikel 964a VE-OR wären die Gesellschaften «des öffentlichen Interesses» immer noch von Ziffer 2 der Norm erfasst, allerdings nur, wenn auch die Schwellenwerte erfüllt wären.
Gemäss der Stellungnahme einer Universität26 müssten im EU-Recht die Schwellenwerte nur in einem Jahr überschritten werden, nicht – wie im Vorentwurf vorgesehen – in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, was die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts in der EU erschweren könnte. Zwei Vernehmlassungsteilnehmende schlagen vor, bei den Schwellenwerten «Bilanzsumme» und «Umsatzerlös» dieselben Werte vorzusehen, wie bei der ordentlichen Revision (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR).27 Der Kanton Neuenburg empfiehlt, den Schwellenwert für die Vollzeitstellen auf 300 oder 350 festzusetzen. Nach der Stellungnahme von EXPERTsuisse sollten beim Umsatzschwellenwert die «Dividendenerträge» der Unternehmen abgezogen werden (können), da ansonsten viel mehr Unternehmen unter die Bestimmungen fielen. Der Migros-Genossenschafts-Bund bittet darum, in der Botschaft zu präzisieren, dass bei der Berechnung der 250 Vollzeitstellen lediglich auftragsrechtliche Verhältnisse, die arbeitsrechtlichen Verhältnissen gleichkämen, miteinbezogen würden. Laut dem Schweizerischen Gewerbeverband sgv sollten Lernende (analog Art. 13a GLG28) nicht mehr unter die Vollzeitstellen fallen.
Für den Kanton Jura müssten hinsichtlich des Anwendungsbereichs nicht nur Schwellenwerte resp. Grössenkriterien massgebend sein, sondern auch die «Natur» der Aktivitäten. Für zwei Vernehmlassungsteilnehmende sollte eine Ausnahme für «Unternehmen» vorgesehen werden, die einen «öffentlichen Versorgungsauftrag» wahrnähmen bzw. «nur im Inland oder im öffentlichen Auftrag tätig» seien, insbesondere Spitäler bzw. Gesundheitseinrichtungen oder Wasserversorger.29 Laut der Suva sollte im Anwendungsbereich präzisiert werden, ob öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder privatrechtliche Stiftungen erfasst sind.
Eine Vernehmlassungsteilnehmerin ersucht den Bundesrat angesichts der Erweiterung des Anwendungsbereichs darum, eine Liste der betroffenen Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen; dies wäre ein Hilfsmittel für die Verpflichteten bzw. würde die Transparenz erhöhen und die wirksamere Durchsetzung der Berichtspflichten ermöglichen.30
4.1.2 Ausnahmen
Die BKW Energie AG wünscht eine Ausnahme (in einem neuen Art. 964b Abs. 3 VE-OR), in welcher Unternehmen von der Berichterstattungspflicht befreit würden, die «einen Bericht nach den in der europäischen Union verwendeten Standards oder einem anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung» erstellten.
Laut einigen Bankenvertretern ist im erläuternden Bericht zu klären, ob «auch Gesellschaften des öffentlichen Interesses unter die Ausnahmebestimmung (Art. 964b VE-OR) fallen könnten.».31 Der Verband Schweizer Regionalbanken VSRB verlangt eine Ausnahmebestimmung für kleine inlandorientierte Banken. Die Fenaco fordert eine Befreiung von der Berichterstattungspflicht für «nahestehende Personen», die «gemeinsame wirtschaftliche Ziele verfolgen und über gemeinsame Wertschöpfungsketten verfügten.
26 UNIL Université de Lausanne Centre de droit privé.
27 AMNESTY INTERNATIONAL, Universität Zürich UZH Rechtswissenschaftliche Fakultät.
28 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995, SR 151.1
29 Kanton Glarus, Luzerner Kantonsspital AG LUKS Gruppe, Fachverband für Wasser, Gas und Wärme SVGW.
30 Public Eye.
31 Schweizerische Bankiervereinigung Swiss Banking (SBVg), Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Zürcher Kantonalbank (ZKB).