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Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 26 Seiten

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rechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB)

Prüftiefe aufkommen könnten sowie der Terminus «Unstimmigkeiten» unspezifisch und möglicherweise interpretationsbedürftig sei. Es helfe nicht, wenn im Erläuterungsbericht stehe, es handle sich dabei um keine «materielle Prüfung». EXPERTsuisse fordert daher eine sinngemässe Anpassung der gesetzlichen Bestimmung an die bestehenden Vorgaben des Prüfungsstandards ISA-CH 720. Zudem sei laut EXPERTsuisse zu klären, welche Verantwortung dem Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Zusammenhang mit der Würdigung der finanziellen Informationen im Jahresabschluss zukomme.

4.5 Format, Veröffentlichung, Genehmigung, Führung und Aufbewahrung des Berichts

4.5.1 Format

In Bezug auf das verlangte «einheitliche, elektronische Format» (Art. 964cterAbs. 1 VE-OR) verlangen einige Vernehmlassungsteilnehmende eine Norm, die den Bundesrat ermächtigt, die zulässigen Standards für das Format festzulegen.76 Andere wünschen die gänzliche Streichung dieser Bestimmung oder zumindest die Einräumung einer Übergangsfrist, da die wenigsten der neu betroffenen Unternehmen einen Geschäftsbericht in dem Format erstellten, das die EU verlange, weshalb die Kosten für die Umstellung hoch sein werden.77 Weitere Teilnehmende fordern eine Spezifizierung aus Gründen der Rechtssicherheit, wobei sie eine Regelung analog Artikel 4 der Verordnung über die Klimaberichterstattung über Klimabelange78 vorschlagen (Veröffentlichung nach mindestens je einem für Mensch und einem für Maschinen lesbaren Format).79

Der Verein XBRL Schweiz und SwissAccounting kritisieren die in Artikel 964cterAbsatz 1 gewählte Formulierung mit den unbestimmten Rechtsbegriffen («in einem einheitlichen elektronischen Format») als «unglücklich», da unnötig mehrdeutig, weshalb sie präzisiert werden müsste. Es sei gerade nicht irgendein auslegungsbedürftiges «einheitliches elektronisches Format» gemeint, sondern das European Single Electronic Format (ESEF)80 der European Securities and Markets Authority (ESMA)81 gemäss delegierter Verordnung 2018/815/EU.82

4.5.2 Genehmigung

Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die vorgeschlagene verbindliche/bindende Genehmigung des Berichts über Nachhaltigkeitsaspekte durch die Generalversammlung ab (Art. 964cterAbs. 2 VE-OR);83 die Beschlussfassung dürfe höchstens konsultativ sein, da an-

76EXPERTsuisse, Schweizerische Bankiervereinigung Swiss Banking (SBVg), Verband Schweizerischer Kantonalbanken, Zürcher Kantonalbank (ZKB), Swiss Sustainable Finance, Migros Genossenschafts-Bund.

77Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken AG (PBZ), Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG, Schweizerischer Baumeisterverband SBV, Asset Management Association Switzerland.

78 SR 221.434

79 SwissHoldings, scienceindustries.

80 Electronic Reporting.

81 European Securities and Markets Authority.

82 Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats.

83 Swiss Venture Club SVC, Kellerhals Carrard Bern KlG, Chocosuisse, Biscosuisse, Fédération des Entreprises Romandes (FER), Groupement des Entreprises Multinationales GEM, SwissHoldings, scienceindustries, SWIPRA Services AG, Asset Management Association Switzerland, economiesuisse, Association of Foreign Banks ins Switzerland AFBS, KMU-Forum, Schweizerischer Versicherungsverband SVV, Global Compact Network Switzerland & Liechtenstein, SWISSMEM, IG Detailhandel, Schweizerischer Baumeisterverband SBV, Migros-Genossenschafts- Bund.